Welche Methoden zur Schmerzlinderung während der Geburt darf ich in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich darf jede Frau Schmerzmittel in Anspruch nehmen, wenn sie das Gefühl hat, Wehen und Geburt damit besser bewältigen zu können. Im Geburtsvorbereitungskurs informieren Hebammen über die unterschiedlichen Möglichkeiten. Die bekannteste Maßnahme zur Schmerzstillung ist die so genannte Epiduralanästhesie (PDA).

Über einen kleinen Plastikschlauch, der zwischen dem 3. und 4. Lendenwirbel eingeführt wird, erhält die Gebärende ein Narkosemittel, welches den gesamten Unterleib betäubt. Eine PDA darf nur im Krankenhaus verabreicht werden. Alternativ kann man es mit leichten beziehungsweise stärkeren Schmerzmitteln (Opiaten) versuchen. Die Einnahme sollte jedoch nur unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.

Bei einer Hausgeburt oder Entbindung im Geburtsthaus stehen alternative Methoden der Schmerzlinderung wie beispielsweise Akupunktur, Homöopathie, Massagen oder Aromatherapie zur Verfügung. Atemtechniken, die im Rahmen der Geburtsvorbereitung erlernt werden, helfen ebenso dabei, den Schmerz leichter zu ertragen.

Was muss ich über postpartale Depressionen wissen?

In diesem Zusammenhang muss man zwischen postpartalen Depressionen und dem so genannten „Baby Blues“ unterscheiden. Erstere beschreiben eine ernstzunehmende Krankheit, die Schwangere in den ersten Wochen aber auch Monaten nach der Geburt treffen kann.

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Wo beantrage ich Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe?

Wochengeld wird ab der 8. Woche vor dem errechneten Geburtstermin und bis zur 8. Woche nach der Entbindung ausbezahlt. Es dient dazu, den Verdienstentgang während der Mutterschutzzeit (Beschäftigungsverbot für Mütter) auszugleichen. Wochengeld wird bei jenem Sozialversicherungsträger beantragt, bei dem die Schwangere zuletzt versichert war. Die Antragstellung für Kinderbetreuungsgeld erfolgt ebenfalls beim zuständigen Sozialversicherungsträger.

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Bin ich vor einer Kündigung/Entlassung geschützt?

Arbeitsrechtliche Aspekte sind im Rahmen des Mutterschutzgesetzes geregelt. Inhaltlich bezieht sich das Gesetz auf bestimmte Arbeitsverbote sowie auf Bestimmungen bezüglich Kündigungs-und Entlassungsschutz. Für alle Arbeitnehmerinnen in Teil- oder Vollzeitbeschäftigungen, für Angestellte, für Lehrlinge und für geringfügig Beschäftigte besteht ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ein Schutz vor Kündigung und Entlassung. Dieser endet 4 Monate nach der Geburt des Kindes beziehungsweise 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit.

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Ist es ratsam, ein Ernährungsergänzungspräparat einzunehmen?

Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat besteht nicht nur ein erhöhter Kalorienbedarf, sondern auch ein erhöhter Bedarf an Nährstoffen, Vitaminen und Mineralien. Eisen, Kalzium, Jod, Eiweiß und viele andere Stoffe tragen dazu bei, dass sich der Nachwuchs im Bauch optimal entwickeln kann. Grundsätzlich gilt: der Körper sichert primär die Versorgung des Babys.

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