Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Pass

Der Mutter-Kind-Pass, oft liebevoll als MuKiPa bezeichnet, ist ein Begleiter durch die Schwangerschaft und die ersten Lebensjahre ihres Kindes. Er listet nicht nur sämtliche Vorsorgeuntersuchungen auf, sondern beinhaltet auch alle relevanten Daten zu Gesundheit von Mutter und Kind auf einen Blick.

Sobald die Schwangerschaft durch einen Arzt festgestellt wird, händigt dieser  den Mutter-Kind-Pass aus. Er ist aber auch bei den Gebietskrankenkassen, den Bezirksgesundheitsämtern oder in Schwangerenberatungsstellen kostenlos erhältlich.

Kostenlos ist ein wichtiges Stichwort, denn alle darin enthaltenen Untersuchungen sind für Mutter und Kind kostenlos – selbst wenn keine Krankenversicherung besteht. In diesem Fall stellt die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse einen Anspruchsbeleg aus, der beim Arzt vorgelegt werden muss. Dies gilt jedoch nur bei Ärzten, die einen Vertrag mit der Gebietskrankenkasse haben. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, dass alle Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Wer jedoch auch ab dem 21. Lebensmonat des Kindes das volle Kinderbetreuungsgeld bekommen möchte, muss nachweisen, dass bestimmte Untersuchungen durchgeführt wurden. Wurden Untersuchungen im Ausland durchgeführt, so werden diese nur dann anerkannt, wenn sie den Vorgaben des österreichischen Mutter-Kind-Passes entsprechen.

Untersuchung einer Schwangeren

Gesundheitsvorsorge mit dem MuKiPa

Die Untersuchungen, die der Mutter-Kind-Pass beinhaltet, dienen einerseits zur Früherkennung und rechtzeitigen Behandlung von Komplikationen in der Schwangerschaft. Zusätzlich wird der Entwicklungsfortschritt des Kindes genau dokumentiert. Das Gesundheitsvorsorgeprogramm beinhaltet fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren und neun Untersuchungen des Kindes bis zum fünften Lebensjahr.

Untersuchungen der Mutter

Die erste Untersuchung sollte bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche stattfinden. Sie beinhaltet eine gynäkologische Untersuchung, ausführliche Anamneseerhebung, die Abklärung von Risikofaktoren sowie eine Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen. Zudem wird das Blut untersucht. Hierbei geht es um den Test auf Vorliegen einer Luesinfektion (=Syphilis), die Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, die Bestimmung des Hämoglobinwertes, die Durchführung eines Toxoplasmosetests, die Bestimmung des Rötelantikörpertiters, sowie einen HIV-Test.  Die zweite Untersuchung sollte zwischen der 17. und der  20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.

Die zweite Untersuchung wird zwischen der 17. und der 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt. Erneut kommt es zu einer ausführlichen Anamneseerhebung, einer gynäkologischen Untersuchung, einer Erhebung von Risikofaktoren und der Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen. Zudem ist eine interne Untersuchung vorgesehen.

Zwischen der 25. und der 28. Schwangerschaftswoche sollte die dritte Untersuchung durchgeführt werden. Neben Anamneseerhebung, gynäkologischer Untersuchung, der Erhebung von Risikofaktoren und der Beurteilung der  Notwendigkeit weiterer Untersuchungen werden das Hämatokrit (=der Anteil aller zellulären Bestandteile am Blutvolumen) und der Hämoglobinwert bestimmt, außerdem erfolgen eine Hepatitis-B-Untersuchung und ein oraler Glukosetoleranztest.

Bei der vierten (zwischen der 30. und der 34. Schwangerschaftswoche) und der fünften Untersuchung (zwischen der 35. und der 38. Schwangerschaftswoche) kommt es jeweils erneut zu einer ausführlichen Anamneseerhebung, einer gynäkologischen Untersuchung, einer Erhebung von Risikofaktoren und der Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen.

Zusätzlich werden drei Ultraschalluntersuchungen empfohlen, diese sind wie alle Untersuchungen freiwillig. Sie sind auch nicht erforderlich für den Erhalt des Kinderbetreuungsgelds nach dem 20. Lebensmonat. Durchgeführt werden sollten sie zwischen der achten und zwölften Schwangerschaftswoche, zwischen der 18. und 22. Woche und zwischen der 30. und 34. Woche. Zusätzliche Ultraschalluntersuchungen sind natürlich möglich und in einigen Fällen vielleicht sogar erforderlich. Die Kosten dafür werden dann jedoch nicht von der Kasse übernommen.

Untersuchungen des Kindes

Für das Kind sind fünf ärztliche Untersuchungen bis zum 14. Lebensmonat vorgesehen, sowie vier Untersuchungen bis zum fünften Lebensjahr. Der Termin der ersten Untersuchung muss grundsätzlich in der ersten Lebenswoche Wahrgenommen werden. Eine Abweichung des Termins ist nur in Ausnahmesituationen möglich. Bei der ersten Untersuchung des Kindes, die im Mutter-Kind-Pass dokumentiert wird, werden Körperlänge und -gewicht festgestellt. Zudem kommt es bei allen Untersuchungen zu einer Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese, einer ärztlichen Untersuchung des Kindes und einer Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen.

Die zweite Untersuchung sollte zwischen der vierten und siebten Lebenswoche des Kindes erfolgen. Erneut werden Größe und Geweicht dokumentiert, sowie oben genannte Untersuchungen durchgeführt werden. Zusätzlich kommt es zu einer orthopädischen Untersuchung des Kindes. Die dritte Untersuchung zwischen dem dritten und fünften Lebensmonat stellt eine Routineuntersuchung mit genannten Punkten dar. Bei der vierten Untersuchung zwischen dem siebten und dem neunten Lebensmonat wird zusätzlich der Hals-, Nasen- und Ohrenbereich untersucht. Bei der fünften Untersuchung zwischen dem zehnten und 14. Monat findet zudem eine Augenuntersuchung statt.

Bei der sechsten Untersuchung (22. bis 26. Lebensmonat) muss erneut eine Augenuntersuchung durchgeführt werden – dieses Mal jedoch von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie. Bei der siebten (24.bis 38. Lebensmonat), achten (46. bis 50. Monat)und neunten Untersuchung (58. Bis 62. Lebensmonat) werden jeweils Körpergewicht und –länge bestimmt,  eine Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese durchgeführt. Außerdem kommt es zu einer ärztlichen Untersuchung des Kindes und einer Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen.

In der ersten und in der sechsten bis achten Lebenswoche des Kindes wird jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen. Wie alle im Mutter-Kind-Pass enthaltenen Ultraschalluntersuchungen sind aber auch diese nicht verpflichtend.

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