Kinderbetreuungsgeld und Karenz

Wenn ein Baby unterwegs ist, dann stellt dies den Alltag der Eltern auf den Kopf. Man macht sich nicht nur Gedanken darüber, wie man den Nachwuchs bestmöglich versorgt, sondern auch darüber, wie Beruf und Kindererziehung am besten geregelt werden können. Bei den meisten Paaren ist es hierzulande nach wie vor so: Die Frau bleibt in der ersten Zeit zu Hause, um sich um das Kind zu kümmern. In Österreich sind laut OECD lediglich 3,6 % der Karenzbezieher männlich.

Manchmal ist dies eine finanzielle Notwendigkeit, da der Kindesvater besser verdient, manchmal wird es auch einfach von beiden Elternteilen so gewünscht. Wie auch immer sie sich entscheiden, Unterstützung finden Jungfamilien im Rahmen des österreichischen Familienförderungsprogrammes. Die wichtigsten Eckpfeiler sind dabei das Kinderbetreuungsgeld und die Karenz. Ersteres ist eine finanzielle Zuwendung des Staates für denjenigen Elternteil, der sich vorrangig der Erziehung widmet und dafür seinen Beruf ganz oder vorübergehend aufgibt. Im Rahmen der Karenz werden arbeitsrechtliche Aspekte rund um die Zeit während der Kleinkindversorgung als auch die Rückkehr zum Arbeitsplatz geregelt. Hier findest du alle Zahlen für 2025:

Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?

Mit der Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes wird ein Ziel verfolgt: die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Österreich zu verbessern. Der Anspruch beginnt ab der Geburt des Kindes, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen
  • Antragstellender Elternteil und das Kind leben in Österreich
  • Kind und antragstellender Elternteil leben in einem Haushalt (Nachweis über Wohnsitzmeldung)
  • Nachweis über die Durchführung aller vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
  • Jährliche Zuverdienstgrenze darf nicht überschritten werden
  • Für Migrant*innen gilt: Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und/oder Erfüllung von asylrechtlichen Kriterien

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, die ausschließlich auf Antrag gewährt wird. Um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden, sollte man sich die entsprechenden Unterlagen bereits während der Schwangerschaft bereitlegen und den Antrag direkt nach der Geburt des Kindes stellen. Das Kinderbetreuungsgeld wird von der österreichischen Sozialversicherung ausbezahlt. Der Antrag muss bei dem Versicherungsträger abgegeben werden, bei dem der*die Antragsteller*in laufend versichert ist. Die unterschiedlichen Versicherungsträger stellen mittlerweile schon alle relevanten Formulare und Informationen online zur Verfügung.

Für Bezieher*innen von Wochengeld gilt: Der Antrag auf Wochengeld muss extra gestellt werden. Es gibt im Antragsverfahren keinen Zusammenhang zwischen Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld. Wenn du erneut während deiner Babykarenz schwanger bist, kannst du seit Juni 2024 Sonderwochengeld beantragen.

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Unterschiedliche Bezugsvarianten

Es gibt zwei mögliche Bezugsmodelle für Kinderbetreuungsgeld: das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und das Kindergeldkonto. Eltern müssen sich entscheiden, welche Variante sie in Anspruch nehmen. An dieses Modell ist man dann gebunden, außer man beantragt vierzehn Tage nach der Erstantragstellung einen Wechsel.

Variante 1: Kinderbetreuungsgeldkonto

Das Kinderbetreuungsgeldkonto ist eine Leistung, die allen Personen, die die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kinderbetreuungsgeld erfüllen, zusteht. Es spielt dabei keine Rolle, ob Einnahmen aus einer Arbeit erzielt wurden oder nicht. Der Gesamtbetrag, der gewissermaßen auf dem Kinderbetreuungsgeldkonto liegt, beläuft sich auf 15.016 Euro (wenn nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld bezieht) oder 18.760 Euro (wenn der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwischen beiden Eltern aufgeteilt wird). Wie hoch der Tagsatz ist, der ausbezahlt wird, hängt davon ab, wie lange man Kinderbetreuungsgeld beziehen möchte. Die Varianten in der Bezugsdauer unterscheiden sich hinsichtlich Länge und Auszahlungsbetrag – entscheidend dabei ist, ob nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht oder ob beide Eltern Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten.

Mögliche Bezugsdauer bei Anspruch durch einen Elternteil

  • Von maximal 851 Tage (28 Monate) mit einem Betrag von 17,65 Euro täglich bis 365 Tage (12 Monate) mit einem Betrag von 41,14 Euro täglich. Insgesamt sind das dann 15.061 EUR, über die Eltern frei verfügen können bei einer selbst gewählten Bezugsdauer in diesem vorgegebenen Schema. Wird das Kinderbetreuungsgeld kürzer als ein Jahr bezogen, erfolgt dadurch keine Erhöhung des Tagsatzes, der Restbetrag entfällt einfach.

Mögliche Bezugsdauer bei Anspruch durch beide Elternteile

  • Von maximal 1.063 Tagen (35 Monate) mit einem Betrag von 17,65 Euro bis 456 Tage (15 Monate) mit einem Betrag von 41,14 Euro täglich. Insgesamt sind das dann  18.760 Euro über die Eltern frei verfügen können bei einer selbst gewählten Bezugsdauer in diesem vorgegebenen Schema.

Hinweis: Wenn du Mehrlinge geboren hast, erhöht sich der jeweilige Tagsatz (Kinderbetreuungsgeld-Konto) für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50 Prozent.

Was es bedeutet, wenn Eltern sich beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechseln: In der gesamten Anspruchsdauer kannst du dich mit deinem*r Partner*in zwei Mal abwechseln. Eine Aufteilung in drei Blöcke ist möglich. Dabei sind 20 % der Bezugsdauer für je einen Elternteil vorgesehen, über die restliche Zeit können Eltern frei verfügen. Ein Block muss jedenfalls 61 Tage umfassen.

Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes beginnt mit der Geburt des Kindes. Bekommst du jedoch Wochengeld, ruht der Anspruch. Sobald die Auszahlung des Wochengeldes beendet ist, wird die Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld wieder aufgenommen. Ist das Wochengeld niedriger als das Kinderbetreuungsgeld, hast du Anspruch auf Auszahlung der Differenz.

Beim Kindergeldkontobeläuft sich der zulässige individuelle Zuverdienst auf 60 % der „Letzteinkünfte“ aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, die allgemeine Zuverdienstgrenze sind 18.000 Euro.  Zurückgerechnet wird maximal jedoch bis zu dem drittvorletzten Jahr vor der Geburt des Kindes. Es wird nur der Verdienst des antragstellenden Elternteils herangezogen. Das bedeutet, du kannst bis zu 1.372 Euro brutto pro Monat dazuverdienen.

Variante 2: Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Bei diesem Modell bezieht der antragstellende Elternteil 80 % vom Wochengeld bzw. 80 % des letzten Gehaltes. Maximal beträgt der Tagsatz 80,12 Euro. Die Bezugsdauer beläuft sich auf 12 Monate, plus zwei zusätzliche Monate, wenn sich die Partner*innen  zwischenzeitlich abwechseln. Dem zweiten Elternteil stehen jedenfalls 61 Tage zu, die auch nicht auf den*die Partner*in übertragen werden können. Voraussetzung für diese Variante ist eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, die mindestens 6 Monate vor dem Mutterschutz ausgeübt wurde. Berechnet wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach der sogenannten Günstigkeitsrechnung.

Die ÖGK teilt dazu folgende Formel: (Summe der maßgeblichen Einkünfte × 0,62 + 4000)/365. Zur Berechnung muss ein Steuerbescheid vorliegen.  Liegt der auf Basis des Steuerbescheides errechnete Tagsatz unter EUR 41,14, so kannst du einen Antrag auf eine Sonderleistung in Höhe von EUR 41,14 täglich stellen. Elternteile, die einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen 8.600 Euro pro Kalenderjahr dazu verdienen (das gilt für Bezugszeiträume ab 1.1.2025). Für Bezugszeiträume zwischen 1.1.2024 und 31.12.2024 liegt die Grenze bei 8.100 Euro.

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

In besonderen Fällen steht Familien eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld zu. Wenn,

  • ein Elternteil alleinerziehend ist und nicht mehr als 8.600/Monat Euro verdient oder
  • es sich um verheiratete, verpartnerte oder in Lebensgemeinschaft lebende Paare, bei denen der beziehende Elternteil nicht mehr als 8.600/Monat Euro und der Partner nicht mehr als 18.000 Euro/pro Jahr verdient, handelt.

Die Beihilfe beträgt 6,06 Euro täglich beziehungsweise 181 Euro monatlich und wird maximal über 12 Monate hinweg ausbezahlt. Für die Antragstellung ist genauso wie beim Kinderbetreuungsgeld die jeweilige Sozialversicherung zuständig.

Partnerschaftsbonus & Familienzeitbonus ("Papamonat")

Beim Partnerschaftsbonus handelt es sich um eine einmalige Zahlung von 500 Euro, die jedem Elternteil auf Antrag zusteht. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Die Eltern haben Kinderbetreuungsgeld in beinahe gleichen Teilen bezogen (50:50 bis 60:40).
  • Dieser rechtmäßige Bezug dauerte mindestens 124 Tage.

Der Antrag ist beim Sozialversicherungsträger einzubringen.

Der Familienzeitbonus ("Papamona"t) richtet sich an erwerbstätige Väter, die sich für eine gewisse Zeit und direkt nach der Geburt ausschließlich der Erziehung des Kindes widmen möchten. Die Erwerbstätigkeit muss ruhend gelegt werden. Der Vater muss von der Sozialversicherung abgemeldet sein, er darf kein Gehalt und keine sonstigen Leistungen (z. B. staatliche Zuwendungen) beziehen. Entscheidet sich ein Vater für die exklusive Familienzeit, gebühren ihm 54,87 Euro täglich für min. 28 und max. 31 Tage. Diese Zeit muss dann innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt in Anspruch genommen werden.

Karenzregelung in Österreich

Die Elternkarenz regelt die Zeit, in der ein Elternteil sich der Betreuung des Kleinkindes widmet und daher seinen Job ruhen lässt. Der Anspruch auf Karenz beginnt mit dem Ende des Mutterschutzes, also im Normalfall 8 Wochen nach der Entbindung, und endet spätestens mit dem 2. Geburtstag des Kindes, wenn sich die Eltern die Karenz teilen oder wenn es sich um Alleinerziehende handelt. In allen anderen Fällen endet die Karenz bereits mit dem Ablauf des 22. Lebensmonats.

Bezüglich der Rückkehr an den Arbeitsplatz besteht auch die Möglichkeit, mit dem*der Arbeitgeber*in eine individuelle Vereinbarung zu treffen, d.h. Mütter können auch schon vor Ablauf der 24 Monatsfrist in ihren Beruf zurückkehren, wenn es eine entsprechende Einigung gibt. Entgelt wird in dieser Zeit keines ausbezahlt, als Ersatzleistung stehen die unterschiedlichen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes zur Verfügung. Im Grunde genommen garantiert die Karenz einen Kündigungs- und Entlassungsschutz für eine bestimmte Zeit.

Teilung der Karenz

Dienstnehmer*nnen, Heimarbeiter*nnen, Beamt*innen und Vertragsbedienstete des Bundes und Landes können die Karenzzeit in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für Väter als auch für Mütter. Kommt es zu einer Teilung der Karenz, muss ein Karenzanteil stets mindestens 2 Monate umfassen. Eine gleichzeitige Karenz ist nur beim ersten Wechsel und für maximal 1 Monat möglich. Dadurch kürzt sich die Gesamtdauer der Karenz allerdings um einen Monat.  

Meldefristen

Derjenige Elternteil, der die Karenz in Anspruch nimmt, muss dies schriftlich bei seinem Arbeitgeber/seiner Arbeitgeberin melden. Dabei sind folgende Fristen einzuhalten:

  • Erst-Inanspruchnahme durch die Mutter des Kindes: innerhalb der Schutzfrist nach der Entbindung
  • Erst-Inanspruchnahme durch den Vater des Kindes: spätestens 8 Wochen nach der Geburt
  • Wird der 2. oder 3. Teil der Karenz beansprucht, muss dies bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des vorangegangenen Karenzteils erfolgen.

Bestimmungen für Selbstständige

Wenn du selbstständig bist, hast du Anspruch auf Wochengeld oder auf eine sogenannte Betriebshilfe. Dabei handelt es sich um eine Ersatzarbeitskraft, die dich als Unternehmerin vertritt und in Vertretung Leitungen erbringt. Du musst dich für eine Variante (Wochengeld oder Betriebshilfe) entscheiden. Anspruch besteht zudem auf Kinderbetreuungsgeld als Pauschalleistung (Kinderbetreuungsgeldkonto) oder in der einkommensabhängigen Variante. Hier findest du alles rund um Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Karenzregeln für Selbstständige.

FAQ: Kinderbetreuungsgeld und Karenz

Wann muss ich Kinderbetreuungsgeld beantragen?
Der Antrag sollte möglichst bald nach der Geburt gestellt werden. Wer Anspruch auf Wochengeld hat, muss dieses separat beantragen. Das Kinderbetreuungsgeld setzt dann erst nach Ende des Wochengeldbezugs ein.

Kann ich während der Karenz etwas dazuverdienen?
Ja, solange die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto sind es 18.000 Euro pro Jahr oder 60 % der Letzteinkünfte, beim einkommensabhängigen Modell gelten fix 8.600 Euro pro Jahr (Stand 2025).

Dürfen beide Eltern gleichzeitig in Karenz gehen?
Eine Überschneidung ist nur beim ersten Wechsel möglich und auf maximal einen Monat begrenzt. In diesem Fall verkürzt sich die Gesamtdauer der Karenz entsprechend.

Gibt es auch für Väter spezielle Leistungen?
Ja, Väter können neben der Karenz auch den Familienzeitbonus in Anspruch nehmen. Er beträgt 54,87 Euro (für 2025) pro Tag für 28 bis 31 Tage und muss innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt eingelöst werden.

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