Kinderbetreuungsgeld und Karenz

Wenn ein Baby unterwegs ist, dann stellt dies den Alltag der Eltern auf den Kopf. Man macht sich nicht nur Gedanken darüber, wie man den Nachwuchs bestmöglich versorgt, sondern auch darüber, wie Beruf und Kindererziehung am besten geregelt werden können. Bei den meisten Paaren steht fest: Die Frau bleibt in der ersten Zeit zu Hause, um sich um das Kind zu kümmern. Der Mann setzt seinen Job wie gehabt fort.

Manchmal ist dies eine finanzielle Notwendigkeit, da der Kindesvater besser verdient, manchmal wird es auch einfach von beiden Elternteilen so gewünscht. Wie auch immer sie sich entscheiden, Unterstützung finden Jungfamilien im Rahmen des österreichischen Familienförderungsprogrammes. Die wichtigsten Eckpfeiler sind dabei das Kinderbetreuungsgeld und die Karenz. Ersteres ist eine finanzielle Zuwendung des Staates für denjenigen Elternteil, der sich vorrangig der Erziehung widmet und dafür seinen Beruf ganz oder vorübergehend aufgibt. Im Rahmen der Karenz werden arbeitsrechtliche Aspekte rund um die Zeit während der Kleinkindversorgung als auch die Rückkehr zum Arbeitsplatz geregelt.

Schwangere Frau informiert sich im Internet

Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?

Mit der Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes wird ein Ziel verfolgt: die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Österreich zu verbessern. Der Anspruch beginnt ab der Geburt des Kindes, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen
  • Antragstellender Elternteil und das Kind leben in Österreich
  • Kind und antragstellender Elternteil leben in einem Haushalt (Nachweis über Wohnsitzmeldung)
  • Nachweis über die Durchführung aller vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
  • Jährliche Zuverdienstgrenze darf nicht überschritten werden
  • Für Migrant*innen gilt: Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und/oder Erfüllung von asylrechtlichen Kriterien

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung, die ausschließlich auf Antrag gewährt wird. Um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden, sollte man sich die entsprechenden Unterlagen bereits während der Schwangerschaft bereitlegen und den Antrag direkt nach der Geburt des Kindes stellen. Das Kinderbetreuungsgeld wird von der österreichischen Sozialversicherung ausbezahlt. Der Antrag muss bei dem Versicherungsträger abgegeben werden, bei dem der*die Antragsteller*in laufend versichert ist. Die unterschiedlichen Versicherungsträger stellen mittlerweile schon alle relevanten Formulare und Informationen online zur Verfügung.

Für Bezieher*innen von Wochengeld gilt: Der Antrag auf Wochengeld muss extra gestellt werden. Es gibt im Antragsverfahren keinen Zusammenhang zwischen Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld.

Unterschiedliche Bezugsvarianten

Es gibt zwei mögliche Bezugsmodelle für Kinderbetreuungsgeld: das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und das Kindergeldkonto. Eltern müssen sich entscheiden, welche Variante sie in Anspruch nehmen. An dieses Modell ist man dann gebunden, außer man beantragt vierzehn Tage nach der Erstantragstellung einen Wechsel.

Kinderbetreuungsgeldkonto

Das Kinderbetreuungsgeldkonto ist eine Leistung, die allen Personen, die die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kinderbetreuungsgeld erfüllen, zusteht. Es spielt dabei keine Rolle, ob Einnahmen aus einer Arbeit erzielt wurden oder nicht. Der Gesamtbetrag, der gewissermaßen auf dem Kinderbetreuungsgeldkonto liegt, beläuft sich auf 12.366,20 Euro (wenn nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld bezieht) oder 15.449,28 Euro (wenn der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwischen beiden Eltern aufgeteilt wird). Wie hoch der Tagsatz ist, der ausbezahlt wird, hängt davon ab, wie lange man Kinderbetreuungsgeld beziehen möchte. Die Varianten in der Bezugsdauer unterscheiden sich hinsichtlich Länge und Auszahlungsbetrag – entscheidend dabei ist, ob nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht oder ob beide Eltern Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten.

Mögliche Bezugsdauer bei Anspruch durch einen Elternteil

  • Von maximal 851 Tage (28 Monate) mit einem Betrag von 14,53 Euro täglich bis 365 Tage (12 Monate) mit einem Betrag von 33,88 Euro täglich. Insgesamt sind das dann 12.366,20 Euro, über die Eltern frei verfügen können bei einer selbst gewählten Bezugsdauer in diesem vorgegebenen Schema. Wird das Kinderbetreuungsgeld kürzer als ein Jahr bezogen, erfolgt dadurch keine Erhöhung des Tagsatzes, der Restbetrag entfällt einfach.

Mögliche Bezugsdauer bei Anspruch durch beide Elternteile

  • Von maximal 1.063 Tagen (35 Monate) mit einem Betrag von 14,53 Euro bis 456 Tage (15 Monate) mit einem Betrag von 33,88 Euro täglich. Insgesamt sind das dann 449,28 Euro über die Eltern frei verfügen können bei einer selbst gewählten Bezugsdauer in diesem vorgegebenen Schema.

Hinweis: Wenn du Mehrlinge geboren hast, erhöht sich der jeweilige Tagsatz (Kinderbetreuungsgeld-Konto) für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50 Prozent.

Was es bedeutet, wenn Eltern sich beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechseln: In der gesamten Anspruchsdauer kannst du dich mit deinem*r Partner*in zwei Mal abwechseln. Eine Aufteilung in drei Blöcke ist möglich. Dabei sind 20 % der Bezugsdauer für je einen Elternteil vorgesehen, über die restliche Zeit können Eltern frei verfügen. Ein Block muss jedenfalls 61 Tage umfassen.

Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes beginnt mit der Geburt des Kindes. Bekommst du jedoch Wochengeld, ruht der Anspruch. Sobald die Auszahlung des Wochengeldes beendet ist, wird die Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld wieder aufgenommen. Ist das Wochengeld niedriger als das Kinderbetreuungsgeld, hast du Anspruch auf Auszahlung der Differenz.

Beim Kindergeldkontobeläuft sich der zulässige individuelle Zuverdienst auf 60 % der „Letzteinkünfte“ aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, die allgemeine Zuverdienstgrenze sind 16.200 Euro.  Zurückgerechnet wird maximal jedoch bis zu dem drittvorletzten Jahr vor der Geburt des Kindes. es wird nur der Verdienst des antragstellenden Elternteils herangezogen. Das bedeutet, du kannst bis zu 1.235 Euro brutto pro Monat dazuverdienen.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Bei diesem Modell bezieht der antragstellende Elternteil 80 % vom Wochengeld bzw. 80 % des letzten Nettoeinkommens (Untergrenze: € 1.000, Obergrenze: € 2.000). Maximal beträgt der Tagsatz 66,00 Euro. Die Bezugsdauer beläuft sich auf 12 Monate, plus zwei zusätzliche Monate, wenn sich die Partner*innen  zwischenzeitlich abwechseln. Dem zweiten Elternteil stehen jedenfalls 61 Tage zu, die auch nicht auf den Partner/die Partnerin übertragen werden können. Voraussetzung für diese Variante ist eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, die mindestens 6 Monate vor dem Mutterschutz ausgeübt wurde. Berechnet wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach der sogenannten Günstigkeitsrechnung.

Die ÖGK teilt dazu folgende Formel: (Summe der maßgeblichen Einkünfte × 0,62 + 4000)/365. Zur Berechnung muss ein Steuerbescheid vorliegen.  Liegt der auf Basis des Steuerbescheides errechnete Tagsatz unter EUR 33,88, so kannst du einen Antrag auf eine Sonderleistung in Höhe von EUR 33,88 täglich stellen. Elternteile, die einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen 7.600 Euro pro Kalenderjahr dazu verdienen (das gilt für Bezugszeiträume ab 1.1.2022 ). Für Bezugszeiträume zwischen 1.1.2020 und 31.12.2021 liegt die Grenze bei 7.300 Euro, für Bezugszeiträume zwischen 1.1.2017 und 31.12.2019 beläuft sie sich auf 6.800 Euro.

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

In besonderen Fällen steht Familien eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld zu. Wenn,

  • ein Elternteil alleinerziehend ist und nicht mehr als € 7.600/Monat verdient oder
  • es sich um verheiratete, verpartnerte oder in Lebensgemeinschaft lebende Paare, bei denen der beziehende Elternteil nicht mehr als € 7.600/Monat und der Partner nicht mehr als € 16.200/pro Jahr verdient, handelt.

Die Beihilfe beträgt € 6,06 täglich beziehungsweise € 181 monatlich und wird maximal über 12 Monate hinweg ausbezahlt. Für die Antragstellung ist genauso wie beim Kinderbetreuungsgeld die jeweilige Sozialversicherung zuständig.

Partnerschaftsbonus & Familienzeitbonus

Beim Partnerschaftsbonus handelt es sich um eine einmalige Zahlung von 500 Euro, die jedem Elternteil auf Antrag zusteht. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Die Eltern haben Kinderbetreuungsgeld in beinahe gleichen Teilen bezogen (50:50 bis 60:40).
  • Dieser rechtmäßige Bezug dauerte mindestens 124 Tage.

Der Antrag ist beim Sozialversicherungsträger einzubringen.

Der Familienzeitbonus richtet sich an erwerbstätige Väter, die sich für eine gewisse Zeit und direkt nach der Geburt ausschließlich der Erziehung des Kindes widmen möchten. Die Erwerbstätigkeit muss ruhend gelegt werden. Der Vater muss von der Sozialversicherung abgemeldet sein, er darf kein Gehalt und keine sonstigen Leistungen (z. B. staatliche Zuwendungen) beziehen. Entscheidet sich ein Vater für die exklusive Familienzeit, gebühren 22,60 Euro täglich für min. 28 und max. 31 Tage. Diese Zeit muss dann innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt in Anspruch genommen werden.

Karenzregelung in Österreich

Die Elternkarenz regelt die Zeit, in der ein Elternteil sich der Betreuung des Kleinkindes widmet und daher seinen Job ruhen lässt. Der Anspruch auf Karenz beginnt mit dem Ende des Mutterschutzes, also im Normalfall 8 Wochen nach der Entbindung, und endet spätestens, wenn das Kind 2 Jahre alt ist. Bezüglich der Rückkehr an den Arbeitsplatz besteht auch die Möglichkeit, mit dem*der Arbeitgeber*in eine individuelle Vereinbarung zu treffen dh. Mütter können auch schon vor Ablauf der 24 Monatsfrist in ihren Beruf zurückkehren, wenn es eine entsprechende Einigung gibt. Entgelt wird in dieser Zeit keines ausbezahlt, als Ersatzleistung stehen die unterschiedlichen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes zur Verfügung. Im Grunde genommen garantiert die Karenz einen Kündigungs- und Entlassungsschutz für eine bestimmte Zeit.

Teilung der Karenz

Dienstnehmer*nnen, Heimarbeiter*nnen, Beamt*innen und Vertragsbedienstete des Bundes und Landes können die Karenzzeit in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für Väter als auch für Mütter. Kommt es zu einer Teilung der Karenz, muss ein Karenzanteil stets mindestens 2 Monate umfassen. Eine gleichzeitige Karenz ist für maximal 1 Monat möglich.

Meldefristen

Derjenige Elternteil, der die Karenz in Anspruch nimmt, muss dies schriftlich bei seinem Arbeitgeber/seiner Arbeitgeberin melden. Dabei sind folgende Fristen einzuhalten:

  • Erst-Inanspruchnahme durch die Mutter des Kindes: innerhalb der Schutzfrist nach der Entbindung
  • Erst-Inanspruchnahme durch den Vater des Kindes: spätestens 8 Wochen nach der Geburt
  • Wird der 2. oder 3. Teil der Karenz beansprucht, muss dies bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des vorangegangenen Karenzteils erfolgen.

Bestimmungen für selbstständig Erwerbstätige

Wenn du selbstständig bist, hast du Anspruch auf Wochengeld oder auf eine sogenannte Betriebshilfe. Dabei handelt es sich um eine Ersatzarbeitskraft, die dich als Unternehmerin vertritt und in Vertretung Leitungen erbringt. Du musst dich für eine Variante (Wochengeld oder Betriebshilfe) entscheiden. Anspruch besteht zudem auf Kinderbetreuungsgeld als Pauschalleistung (Kinderbetreuungsgeldkonto) oder in der einkommensabhängigen Variante.

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