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Neu: Sonderwochengeld bei erneuter Karenz
Seit Juni 2024 gibt es für Mütter in Karenz eine wichtige Neuerung: das Sonderwochengeld. Diese neue Leistung schließt eine Lücke im Mutterschutz und unterstützt dich finanziell, wenn du während deiner Elternkarenz erneut schwanger wirst. Das gilt auch dann, wenn du kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehst. Wenn dein Mutterschutz schon ab dem 1. September 2022 begonnen hat, kann das Sonderwochengeld sogar rückwirkend bis zum 30. Juni 2025 ausgezahlt werden.

Hintergrund und Ziel der Regelung
Kinderbetreuungsgeld (KBG) ist eine staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt ihres Kindes für eine bestimmte Zeit bekommen können. Es soll den Verdienstausfall während der Kinderbetreuung abdecken und kann entweder als pauschales Kinderbetreuungsgeld-Konto (bis zu rund 28 bis 35 Monate, je nach Aufteilung zwischen den Eltern) oder als einkommensabhängige Variante (maximal 12 bis 14 Monate) bezogen werden.
Das Problem bisher: Wenn eine Mutter während der gesetzlichen Elternkarenz (bis zum 2. Geburtstag des Kindes) erneut schwanger wurde, konnte es passieren, dass ihr KBG-Anspruch schon ausgelaufen war. Das war etwa der Fall, wenn sie die einkommensabhängige Variante gewählt hatte oder der Pauschalbezug bereits endete. In dieser Lücke gab es kein Wochengeld, obwohl der Mutterschutz für das nächste Kind schon begonnen hatte. Das bedeutete, die Schwangere war mehrere Wochen vor und nach der Geburt ohne Einkommensersatz.
Mit dem Sonderwochengeld wurde diese Lücke nun geschlossen. Auch Mütter in Karenz ohne laufendes Kinderbetreuungsgeld erhalten Wochengeld (bzw. eben „Sonderwochengeld“) für den Mutterschutzzeitraum. Es ist kein Ersatz für KBG, sondern eine zusätzliche Leistung, die nur den Zeitraum rund um die Geburt abdeckt, genau wie das reguläre Wochengeld.
So funktioniert das Sonderwochengeld
Anspruch auf Sonderwochengeld hast du, wenn dein Mutterschutz für ein weiteres Kind während einer aufrechten gesetzlichen Elternkarenz beginnt und du zu diesem Zeitpunkt kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehst. Die Höhe richtet sich nach deinem letzten vollen Bruttoverdienst vor Beginn der Karenz. Du erhältst 60 Prozent dieses Betrags, zuzüglich eines Zuschlags von 17 Prozent für Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Liegt dieser Bemessungszeitraum in einem früheren Kalenderjahr, wird er an die aktuelle Lohnentwicklung angepasst.
Das Sonderwochengeld wird – wie das reguläre Wochengeld – für acht Wochen vor der Geburt, den Tag der Geburt sowie acht Wochen danach ausbezahlt. Bei einem Kaiserschnitt, einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Geburt.
Eine Besonderheit ist der sogenannte Günstigkeitsvergleich. Wenn du während des Bemessungszeitraums für das Wochengeld noch teilweise in Karenz warst oder deine Arbeitszeit reduziert hattest, kann das Sonderwochengeld als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, sofern es für dich günstiger ist. Auch Frauen, die vor der Karenz selbstversichert waren, können Anspruch haben; für sie gilt die Regelung zum Krankengeld für Selbstversicherte.
Beantragen kannst du das Sonderwochengeld bei deinem zuständigen Krankenversicherungsträger, etwa der ÖGK oder BVAEB. Die Auszahlung erfolgt in der Regel alle 28 Tage beziehungsweise vier Wochen nachträglich. Während des Bezugs ruht ein bestehender Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld; es kann zu Rückforderungen kommen, wenn sich Zeiträume überschneiden. Außerdem ist nach dem Sonderwochengeld kein erneuter Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes möglich.
Frist zum Sonderwochengeld: Stichtag 30.06.2025
Falls Dein Kind bereits auf der Welt ist, hast du möglicherweise rückwirkend Anspruch auf das Sonderwochengeld. Voraussetzung ist, dass du zwischen 1. September 2022 und 4. Juli 2024 in den Mutterschutz gegangen bist. Dann kannst du die staatliche Unterstützung rückwirkend beantragen. Die Frist verstreicht allerdings bis zum 30. Juni 2025. Wenn du den Antrag zu spät einreichst, entgehend dir unter Umständen viele Tausend Euro. Deshalb ist es wichtig, dass du die Voraussetzungen prüfst und bei Anspruch, die Unterlagen rechtzeitig bei deinem Krankenversicherungsträger ablieferst.
Sonderwochengeld: Kernpunkte auf einen Blick
Damit du die wichtigsten Fakten schnell im Blick hast, findest du hier die Kernpunkte zum Sonderwochengeld in Kürze. Diese Übersicht hilft dir, sofort zu erkennen, ob du Anspruch hast und welche Schritte nötig sind.
- Wer Anspruch hat: Mütter in gesetzlicher Elternkarenz, deren Mutterschutz beginnt, obwohl kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen wird
- Höhe der Leistung: 60 % des letzten Bruttoverdienstes plus 17 % Zuschlag für Sonderzahlungen, ggf. valorisiert
- Dauer des Bezugs: Acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt; zwölf Wochen nach der Geburt bei Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburt
- Wo beantragen: Beim zuständigen Krankenversicherungsträger (z. B. ÖGK, BVAEB)
- Fristen für rückwirkende Anträge: Bis 30. Juni 2025, wenn der Mutterschutz vor dem 4. Juli 2024 begonnen hat
Besonderheit: Günstigkeitsvergleich
Normalerweise bekommst du das Sonderwochengeld nur dann, wenn du in Karenz bist, kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehst und der Mutterschutz für dein nächstes Kind beginnt. Es ersetzt in diesem Fall das reguläre Wochengeld.
Es gibt aber auch eine zweite Anwendung: den sogenannten Günstigkeitsvergleich. Er greift, wenn du zwar Anspruch auf reguläres Wochengeld hast, dieses aber niedriger ausfallen würde, weil du im Berechnungszeitraum noch teilweise in Karenz warst oder in Teilzeit gearbeitet hast. In diesem Fall prüft der Krankenversicherungsträger, ob das fiktive Sonderwochengeld höher wäre. Ist das der Fall, bekommst du diesen höheren Betrag als Wochengeld ausbezahlt.
So soll verhindert werden, dass Mütter allein wegen einer vorübergehenden Arbeitszeitreduktion oder einer Teilkarenz deutlich weniger Mutterschutzleistung erhalten.
Fazit: Sonderwochengeld
Das Sonderwochengeld schließt eine wichtige Lücke im Mutterschutz und kann in bestimmten Fällen sogar rückwirkend beantragt werden – wenn dein Mutterschutz ab dem 1. September 2022 begonnen hat. Die Frist endet am 30. Juni 2025. Wer Anspruch vermutet, sollte jetzt aktiv werden und den Antrag rechtzeitig stellen.
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