Arbeitsrecht & Schwangerschaft

Werdende und stillende Mütter unterliegen bestimmten Schutzbestimmungen, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin eingehalten werden müssen. Die Regelungen zum Schutz werdender Mütter umfassen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsplatzsicherung und Bestimmungen zu Entgeltzahlungen/Wochengeld. Aber auch Schwangere selbst haben gewisse Pflichten, die einzuhalten sind, wenn sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Schwangere am Arbeitsplatz

Mutterschutzgesetz

Die aktuell gültige Version des Mutterschutzgesetzes (MSchG) ist seit 1979 eine verbindliche Rechtsgrundlage. Ziel des Gesetzes ist es, Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind zu schützen. Dieser Schutz umfasst sowohl den gesundheitlichen als auch den arbeitsrechtlichen Bereich. Außerdem finden sich im Mutterschutzgesetz auch Verordnungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Schwangerschaft erleichtern sollen. Beispiel: wenn eine schwangere Frau die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit abwickeln kann, dann ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, die werdende Mutter für den Arztbesuch freizustellen und die Lohnzahlung auch in dieser Zeit fortzusetzen. Das Mutterschutzgesetz gilt für folgende Personen:

  • Arbeitnehmerinnen in Teil-oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen
  • Angestellte in Teil-oder Vollzeitbeschäftigung
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Lehrlinge

Sonderregelungen gibt es für folgende Berufsgruppen:

  • Frauen, die einen Tele-Arbeitsplatz besitzen
  • Angestellte, die nach dem Landarbeitsgesetz beschäftigt sind
  • Gemeinde-, Land-, und Magistratsbedienstete
  • Lehrerinnen
  • Frauen, die beim Bund angestellt sind
  • Haushaltshilfen und Hausangestellte

Schwangere Frauen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (eigenes Gewerbe, Land-oder Forstwirtschaft) nachgehen, fallen nicht unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Meldung der Schwangerschaft

Seitens der Arbeitnehmerin besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Konkret bedeutet das, die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist. Neben der Schwangerschaft muss auch der errechnete Geburtstermin  gemeldet werden.  Bloße Vermutungen darf jede Frau für sich behalten. Erst wenn die Schwangerschaft ärztlich bestätigt ist, besteht die Pflicht, den Chef/die Chefin darüber in Kenntnis zu setzen.

Wichtig: den exakten Zeitpunkt der Bekanntgabe, bestimmt die Schwangere selbst. In Bezug auf ihren Arbeitsplatz hat sie nichts zu befürchten, sofern gewisse Fristen eingehalten werden (siehe Schutz vor Kündigung und Entlassung). ExpertenInnen der österreichischen Arbeiterkammer empfehlen jedoch, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin so früh wie möglich zu informieren, da ab dem Zeitpunkt der Meldung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist übrigens verpflichtet, die Schwangerschaft der Mitarbeiterin beim zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei größeren Betrieben muss auch der Betriebsarzt informiert werden.

Beschäftigungsverbote

Bestimmte Tätigkeiten gefährden das Wohl der Mutter und ihres ungeborenen Babys. Daher dürfen diese während der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden. Darunter fallen in erster Linie jene Arbeiten, die schweres Heben beinhalten oder bei denen gefährliche Stoffe aufgenommen werden. Aber auch übermäßiger Stress und ein hektischer Arbeitsalltag ist Schwangeren laut Gesetz nicht zuzumuten. Ein absolutes Beschäftigungsverbot herrscht 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit ist es Frauen nicht erlaubt, zu arbeiten. Die Entlohnung entfällt, wird jedoch durch das so genannte Wochengeld ersetzt, welches von der zuständigen Gebietskrankenkasse ausbezahlt wird. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem zuvor bezogenen Einkommen. Geringfügig Beschäftigte, die sich bei der Krankenkasse selbst versichert haben, bekommen pauschal 8,45 Euro pro Tag (Stand 2013).

Auch in der Zeit davor gibt es bestimmte Verbote – sie gelten in Bezug auf u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Heben und Tragen von schweren Gegenständen
  • das Verrichten von Arbeiten in Räumen, in denen geraucht wird (das gilt auch für Gastronomiebetriebe)
  • Akkordarbeit, Fließbandarbeit (ab der 20. Schwangerschaftswoche verboten)
  • Erledigen von Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte, Nässe)
  • Absolvieren von Aufgaben, die ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko bergen
  • Verrichtung von Arbeiten, bei denen giftige Gase, Strahlen oder andere Stoffe abgesondert werden
  • Stehende Tätigkeiten (verboten ab der 20. Schwangerschaftswoche) und Tätigkeiten bei denen die Frau permanent sitzen muss (sofern es keine Möglichkeit gibt, regelmäßig aufzustehen)

Fallen einer oder mehrere Punkte unter das Beschäftigungsverbot, sind Arbeitgeber und Arbeitgeberin verpflichtet, eine Ersatz-Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zu finden. Ist dies nicht möglich, kommt es zu einer vollkommenen oder teilweisen Einstellung der Arbeit. Der Lohn muss jedoch weiterhin ausbezahlt werden.

Nachtarbeit

Bis auf einige Ausnahmen herrscht für Schwangere ein generelles Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 06 Uhr. Die Sonderregelungen gelten für Arbeiten, die sich in den Abendstunden abspielen z.B. im Verkehrswesen, bei Theater-, Kino-, oder Musikaufführungen, bei Dreharbeiten oder bei pflegenden-medizinischen Berufen (Krankenschwester, Pflegepersonal). Hier dürfen Schwangere bis 22 Uhr arbeiten. Anschließend muss es eine verpflichtende Pause von mindestens 11 Stunden geben. Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur erlaubt, wenn der Beruf dies erfordert (z.B. Gastgewerbe, Bäckereien, Veranstaltungswesen) und in der darauffolgenden Woche eine Ruhepause von mindestens 36 Stunden gewährt wird.

Schutz vor Kündigung und Entlassung

Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz vor Kündigung und Entlassung während der Schwangerschaft und auch eine gewisse Zeit nach der Geburt. Er wird wirksam, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben wurde. 4 Monate nach der Geburt endet der Schutz. Bei Frauen, die sich in Karenz befinden, endet er 4 Wochen nach Beendigung der Karenz. Ausgenommen davon sind gewisse Sonderfälle wie z.B. Probemonat, Ferialpraktikum oder Saisonarbeit. Besteht jedoch ein herkömmliches Dienstverhältnis ist eine Kündigung aufgrund bzw. während der Schwangerschaft rechtlich gesehen nicht zulässig.

Wird eine Schwangere gekündigt, ohne dass die Schwangerschaft zuvor dem Chef/der Chefin mitgeteilt wurde, besteht die Möglichkeit der Beeinspruchung. Die Kündigung ist ungültig, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der schriftlichen oder mündlichen Kündigung bekannt gegeben wird. Bei postalischer Bekanntgabe gilt der Poststempel.

Bewerbung

Schwangere Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch sind nicht verpflichtet, dies bei der Bewerbung anzugeben. Alle Fragen rund um Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung sind in Bewerbungsgesprächen nicht zulässig, da sie die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bergen und somit das Gleichbehandlungsgesetz verletzen könnten. Bewerberinnen sind nicht verpflichtet auf entsprechende Fragen zu antworten. Sie dürfen eine falsche Aussage tätigen oder die Beantwortung mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz verweigern.

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Kommentare

Kommentar von Tamara |

Hallo. Hatte 2009 eine Not OP. Eileiterschwangerschaft. Jetzt bin ich erneut Schwanger in der 17 ssw.
Bin in meiner Firma in die Schwangerschaftsabteilung gekommen. Das ist die Kunststoffabteilung. Ich halte den Geruch nicht aus. Ich esse vor und während der Arbeit nichts, weil ich mich nicht übergeben will. Stehe fast 8 stunden am Fleck und muss mich immer in Kisten bücken. Deshalb spüre ich die innerlichen Narben von 2009 sehr stark und meinen Bauchnabel innen. Ist das alles ein Grund für Frühkarenz? Mein Hausarzt meinte ja. Lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo Tamara, für eine Frühkarenz benötigst du die Bestätigung von einem Facharzt. Möglicherweise kann dir dein Hausarzt eine Überweisung ausstellen. Alles Gute!

Kommentar von Anna |

hallo! Ich hätte eine Frage zum Mutterschutz: dieser beginnt ja 8 Wochen vor dem Geburtstermin - beziehe ich in dieser Zeit noch Gehalt von meinem Arbeitgeber oder wird der Mutterschutz von meiner Krankenkasse übernommen? Wenn ja, dann entstehen meinem Arbeitgeber keine "zusätzlichen" kosten durch die Schwangerschaft von angestellten, oder? Danke im Voraus für die Info :-)

Antwort von Schwanger.at

Hallo Anna, das Wochengeld innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist wird von der für dich zuständigen Sozialversicherungsanstalt ausbezahlt. Alles Gute!

Kommentar von Aniko |

Hallo, ich arbeite in Österreich(Designer Outlet Parndorf als Verkäuferin), aber ich lebe in Ungarn. Ich bin in der 8. Ssw, und bin momentan in Krankenstand, weil ich im Krankenhaus (in Ungarn) letzte Woche war. Ich habe sehr stark geblutet wegen Hämatome. Blutung habe ich nicht mehr, aber Hämatome habe ich noch immer, ich muss liegen.
Voriges Jahr im Jänner hatte ich einen Abort, im August Eileiterschwangerschaft gehabt und jetzt Hämatome. Mein Arzt hat gesagt, dass ist jetzt schon Risikoschwangerschaft, ich muss in Krankenstand bleiben.
Was braucht man zu freistellen? Alles Gute

Antwort von Schwanger.at

Hallo Aniko, wenn es dir aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, deiner Arbeit nachzugehen, muss dir das Krankenhaus und/oder ein Arzt eine Bestätigung ausstellen, die du beim Arbeitgeber vorlegst. Derzeit bist du vermutlich ohnehin im Krankenstand, anschließend ist eine Frühkarenz möglich. Alles Gute!

Kommentar von J |

Arbeite als Pflegeassistentin im Krankenhaus.
Was darf ich noch machen?
Es sind gibt auf meiner Station keine Tätigkeiten, die ich ausüben kann.

Antwort von Schwanger.at

Hallo J, um die Schutzbestimmungen in der Mutterschaft einzuhalten, muss für dich eine Tätigkeit gefunden werden, die von einer Schwangeren ausgeführt werden darf. Z.B. Schreibarbeiten. Alles Gute!

Kommentar von Rebecca Steiber |

Hallo

Ich habe 4 Jahre bei einer Firma gearbeitet,
Bezog dann 12 Monate das Einkommensabhängige KBG und war bis zum 2. Geburtstag meines ersten Kindes Zuhause.
Nun arbeite ich wieder seit 6 Wochen, bin in der 18 ssw und würde nun eine Frühkarenz/Freistellung bekommen.
Da ich aber keine 3 Monate gearbeitet habe, habe, habe ich Anspruch auf Wochengeld? Ich würde dieses ja ab der 18 ssw bis nach der Geburt bekommen oder kann es passieren, dass ich bei einer Freistellung nun einige Monate gar kein Geld bekomme?

Danke und liebe Grüße

Antwort von Schwanger.at

Hallo Rebecca, das Mutterschutzgesetz besagt, dass ein Beschäftigungsverbot zu keiner finanziellen Schlechterstellung der Schwangeren führen darf. Die Höhe des Wochengeldbezuges kannst du möglicherweise bei der Krankenkasse erfragen. Alles Gute!

Kommentar von Sani |

Hallo, ich wurde vor 5 Monaten in einem großen Unternehmen angestellt. Wenn ich jetzt schwanger werden und bis zum 7. Monat weiterarbeiten würde, könnte mich die Firma danach kündigen oder könnte ich den Arbeitsplatz nach der Karenzzeit (1 Jahr) verlieren? Was ist das Minimum was man arbeiten muss, um alle Karenz- und Mutterrechte zu haben?
Danke!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sani, sobald du die Schwangerschaft bei deinem Arbeitgeber meldest, fällst du unter das Mutterschutzgesetz. Dein Arbeitgeber muss Beschäftigungsverbote sowie Kündigungsfristen einhalten. Wann du nach der Karenz wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrst, vereinbarst du direkt mit deinem Arbeitgeber. Alles Gute!

Kommentar von elif onay |

Hallo, bin gerade in der 12ssw
mir gehts ziemlich übel, war vor 5 Tagen vom Hausarzt krankgeschrieben während der Krankschreibung hatte ich nachts sehr starke Bauchkrämpfe Übelkeit&übergeben . war dann 5Tage im Kh , arbeite im Fastfood Bereich wo Kebab, Pizza,Burger und Salate usw. gemacht wird mit dem Geruch komm ich nicht mehr klar. Ich traue mich nicht mal arbeiten gehen, habe auch immer Kopfschmerzen (Migräne vor der ssw schon) hab die Schuppenflechte, die sich immer mehr verschlechtert musste heute arbeiten, hatte aber Angst. Bin zum Frauenarzt gegangen hab meine ganzen Probleme und Beschwerden erzählt, der wollte mich nicht mal krankschreiben bin am Ende ..

Antwort von Schwanger.at

Hallo Elif, vielleicht versuchst du es noch einmal bei deinem Hausarzt oder einem anderen Frauenarzt/einer anderen Frauenärztin. Alles Gute!

Kommentar von Jay |

Hallo liebes "schwanger.at"-Team,

Ich befinde mich zurzeit noch in Karenzurlaub, würde jedoch einen vorzeitigen Dienstantritt beantragen, der mir voraussichtlich genehmigt werden würde (wurde telefonisch schon abgeklärt).
Letzte Woche habe ich einen Test gemacht, der positiv ausgefallen ist, beim Arzt bin ich Ende dieser Woche.
Mein Problem ist nun, dass ich meinen Arbeitgeber nicht vor den Kopf stoßen möchte, ich aber, wenn ich die Schwangerschaft jetzt schon bekannt geben würde, voraussichtlich nicht die Möglichkeit bekommen würde, meinen Dienst wieder vorzeitig anzutreten, da ich bei meiner letzten Schwangerschaft in frühzeitigen Mutterschutz geschickt wurde (von der Arbeitsmedizinerin) und ich damit dann weder Wochengeld bekommen würde, noch die Möglichkeit auf einkommensabhängige Karenz hätte. Was für uns natürlich enorme finanzielle Einbußen mit sich bringen würde.

Wenn ich also den Antrag genehmigt bekomme, gilt das dann als Vertrag? Wenn ich dann beispielsweise 2 Wochen vor geplantem Dienstantritt die SS melden würde, wäre ich dann schon geschützt vor Kündigungen und wäre mein Dienstgeber dann schon verpflichtet, mich wieder vorzeitig den Dienst antreten zu lassen?
In meinem Fall geht es beim Dienstgeber nämlich nicht um Geld, denn das ist vorhanden, sondern darum, dass das Personal durch mich nicht entlastet werden würde und da wäre es natürlich kollegialer, wenn die sich schon "rechtzeitig" drauf vorbereiten könnten, dass sie vermutlich bald nach mir wieder jemand neuen einstellen müssten.

Sollte ich doch nicht frühzeitig freigestellt werden, würde ich natürlich bis zum Mutterschutz arbeiten. Aber das ist ja eh klar.

Ich weiß, ich höre mich bestimmt an, als wäre ich ein unkollegialer Unmensch. Aber es wäre einfach unvernünftig und nicht im Sinne unserer Familie, auf Geld zu verzichten, dass in der Karenzzeit ohnehin nicht im großen Ausmaß fließt.

Danke für eure Antwort

Antwort von Schwanger.at

Hallo Jay, die Empfehlung lautet, den Arbeitgeber so rasch wie möglich über die Schwangerschaft zu informieren. Wenn du dir damit etwas Zeit lässt, sind jedoch keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Welcher Weg in deinem speziellen Fall gut wäre (auch in Hinblick auf die finanzielle Situation), besprichst du am besten mit einem Experten/einer Expertin der Arbeiterkammer. Alles Gute!

Kommentar von Elsa |

Guten Tag!

Ich habe in der 7. Woche eine Fehlgeburt erlitten! Mein Arbeitgeber wusste noch nichts von meiner Schwangerschaft, bin ich nun verpflichtet, ihn über die Fehlgeburt zu informieren?

Vielen Dank!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Elsa, nach einer Fehlgeburt besteht leider kein Beschäftigungsverbot - es gibt aber die Möglichkeit, Krankenstand zu beantragen. Alles Gute!

Kommentar von Sandra |

Hallo!
Ich bin Sozialpädagogin und habe somit auch Nachtdienste sowie Sonn- und Feiertagsdienste.
Ich würde gerne die gehaltsbezogene Karenz in Anspruch nehmen.
Ab dem Zeitpunkt wo ich meine SS bekannt gebe darf ich keine Nachtdienste mehr machen .
Somit würde mein Gehalt weniger.
Wirkt sich dies dann auf die Berechnung der Karenz aus ?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sandra, bei der einkommensabhängigen Variante des Kinderbetreuungsgeldes bekommst du max 80% deiner Letzteinkünfte. Es gibt eine Online Service des Bundeskanzleramtes, dort kannst du die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes mit deinen individuellen Angaben berechnen (Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner). Alles Gute!

Kommentar von Tanja |

Hallo liebes Team. Ich bin in der 21 Woche schwanger und als Kellnerin tätig, somit den ganzen Tag nur auf den Beinen. Seit letzter Woche muss ich nun Kompressionsstrümpfe tragen, da ich starke Schmerzen und geschwollen Beine nach meiner Schicht habe. Es ist mit den Strümpfen besser geworden, aber der Schmerz bleibt und auch die ganze Arbeit wird immer mühsamer. Habe letztens mit meinem Chef über den Punkt im Mutterschutz, stehende Tätigkeiten (ab 21 Woche nur mehr 4 Stunden am Tag) gesprochen und er meinte, das Kellnern keine stehende, sondern eine gehende Arbeit ist und ich somit nicht in diese Regelung falle und er mir auch keine andere Arbeit geben kann. Jetzt weiß ich nicht mehr weiter, ich kann keine 8 Stunde am Tag mehr stehen die nächsten 11 Wochen. Entspricht es der Wahrheit? Gibt es für mich noch eine andere Lösung?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Tanja, bitte wende dich an die Arbeiterkammer. Das Mutterschutzgesetz ist von deinem Arbeitgeber jedenfalls einzuhalten. Nähere Informationen zu rechtlichen Themen findest du auch in unserer Community Alles Gute!

Kommentar von Lisa |

Hallo
Ich bin in der 10. SSW und arbeite im Büro einer Kfz-Werkstatt, allerdings bekomme ich die ganzen Gerüche und Abgase sowie Lackiergerüche alle mit und das führt bei mir zu starker Übelkeit und Erbrechen. Außerdem leide ich generell an starker Übelkeit und Erbrechen und hab Schwangerschaftsdiabetes. In meiner 1. Schwangerschaft bin ich frühzeitig in Karenz gegangen. Glauben Sie, wird es dieses Mal auch möglich sein, da es mir wirklich sehr schlecht sehr geht.

Lg Lisa

Antwort von Schwanger.at

Hallo Lisa, vermutlich wäre das auch bei deiner zweiten Schwangerschaft möglich. Für eine Frühkarenz benötigst du eine fachärztliche Bestätigung. Alles Gute!

Kommentar von Manu |

Hi, ich bin jetzt 4+2, ich hatte letztes Jahr eine Fehlgeburt in der 11 SSW wegen einem Hämatom, war zu dem Zeitpunkt wegen Epilepsie und einer Konisation 2015 freigestellt. Da war ich aber berufstätig, jetzt befinde ich mich im Notstand, und würde eigentlich eine berufliche Reha über das AMS und die PVA beginnen aufgrund von Bandscheibenvorfällen! Meine Frage wenn ich wieder um die 9 SSW in den vorzeitigen Mutterschutz geschickt werde, wie kann ich mir ca ausrechnen was ich im Mutterschutz bekommen würde?
Lieben Gruß

Antwort von Schwanger.at

Hallo Manu, eine Auskunft dazu kann dir dein Sachbearbeiter beim Arbeitsmarktservice geben. Alles Gute!

Kommentar von MrsMaisel |

Ich bin in einer Führungsposition im Außendienst tätig und in der 7. SSW.
Arzttermin ist in den nächsten Wochen vereinbart. Meine Frage: stimmt es, dass ich als Schwangere keine Dienstfahrten (Außendienst) mehr machen darf? Das wäre für mich wirklich schlimm, hinter dem Schreibtisch „gefangen“ zu sein. Danke!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Mrs Maisel, ob Dienstfahrten möglich sind oder nicht, hängt von deinem Gesundheitszustand ab. Üblicherweise spricht nichts dagegen. Gesundheitsgefährdende Arbeiten und jene, die Stress verursachen sind in der Schwangerschaft verboten. Alles Gute!

Kommentar von N.M |

Wenn ich jetzt für mich ein Beschäftigungsverbot bekomme, erhalte ich ganz normal mein Gehalt weiter. Muss das der Arbeitgeber zahlen oder springt hier die Krankenkasse ein, also kann es sich der Arbeitgeber von der Kasse holen? Lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo N.M., erst nach Ablauf einer gewissen Frist bezahlt die Krankenkasse sogenanntes Krankengeld, das separat zu beantragen ist. Davor leistet dein Arbeitgeber die Lohnzahlungen. Alles Gute!

Kommentar von Veronika |

Hallo! Ich bin zurzeit in der SSW 27 und Vollzeitbeschäftigt (40 std/Woche) ich habe keine Liegemöglichkeit und muss bis zu 8 Stunden am Tag im Stehen arbeiten. Mit einer halben Stunde Pause am Tag . Im Lebensmittelhandel ja eigentlich ganz normal aber ich habe gelesen, dass man nur noch 4 Stunden am Tag arbeiten darf?! Macht mein Arbeitgeber alles richtig?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Veronika, ab der 21. Schwangerschaftswoche darfst du laut Mutterschutzgesetz nicht mehr als vier Stunden pro Tag im Stehen arbeiten. Für die restliche Zeit muss dir dein Arbeitgeber eine Tätigkeit im Sitzen zuweisen. Außerdem muss dir die eine Möglichkeit gegeben werden, dich auszuruhen. Alles Gute!

Kommentar von Nelly |

Liebes schwanger Team! Folgende Frage: ich habe von April 2018 bis September 2018 die Bildungskarenz genehmigt bekommen... jedoch beginnt mein Mutterschutz erst Mitte November. Schaffe ich die Prüfung nicht, wäre ich quasi von Oktober bis Mitte November nicht versichert, meine Frage lautet, muss mich die Firma aufgrund des Mutterschutzgesetzes in den eineinhalb Monaten wieder versichern? Wäre ich in der Zeit nicht versichert, ist das ja für mein Ungeborenes und mich fatal! Freue mich über eine Antwort!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Nelly, dein Arbeitgeber muss dich nach Ablauf der Bildungskarenz wieder anmelden, dadurch bist du auch krankenversichert. Im konkreten Fall empfiehlt es sich jedoch, noch einmal bei der Arbeiterkammer nachzufragen. Alles Gute!

Kommentar von Anna Luerts |

Hallo,
ich bin eigentlich aus Deutschland und befinde mich momentan auf Saisonarbeit in Österreich.
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Wenn ich nun schwanger wäre und vor Geburt nach Deutschland zurückgehen würde, wer zahlt dann das Geld während des Mutterschutzes und das anschließende Elterngeld?
Bitte um Unterstützung. Danke!
Liebe Grüße

Antwort von Schwanger.at

Hallo Anna, das hängt davon ab, wo du als Staatsbürgerin eingetragen bist und wie lange du sowohl in Deutschland als auch in Österreich bisher beschäftigt warst. Wende dich bitte an die Arbeiterkammer oder die zuständige Gebietskrankenkasse. Alles Gute!

Kommentar von Anna |

Hallo!
Ich bin ungarische Staatsbürgerin. Ich wohne auch in Ungarn und ich bin angemeldet als Zahnarztassistentin für 35 stunden seit 08.01.18, aber vorher habe ich schon zirka ein Jahr gearbeitet im gleichen Job. Mein Frage ist, ich bin schwanger. Wenn ich kündige, weil mein Job nicht gut für das Kind ist, bekomme ich dann weiter meinen Lohn? Danke für die Antwort!
Lg Anna

Antwort von Schwanger.at

Hallo Anna, gewisse Tätigkeiten in deinem beruflichen Umfeld fallen unter das Beschäftigungsverbot. Sobald dein Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, muss er dir Aufgaben zuweisen, die mit dem Mutterschutzgesetz in Einklang stehen und weder dich noch dein Baby gefährden. Alles Gute!

Kommentar von Amy |

Hallo;
ich bin Teilnehmerin AMS/WAFF/AQUA Program (Ausbildung für Pflegefachassistentin bis März 2020). Ich bin schwanger, aber ich möchte weiter mit Ausbildung machen. Problem ist, dass ich muss jetzt 4 Monaten Praktika machen. Ich habe nicht dagegen, nur ist das möglich? Danke.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Amy, ob ein Praktikum möglich ist oder nicht, hängt ein wenig von den von dir zu verrichtenden Tätigkeiten ab. Gewisse Aufgaben dürfen von schwangeren Frauen nicht durchgeführt werden. Alles Gute!

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