Arbeitsrecht & Schwangerschaft

Werdende und stillende Mütter unterliegen bestimmten Schutzbestimmungen, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin eingehalten werden müssen. Die Regelungen zum Schutz werdender Mütter umfassen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsplatzsicherung und Bestimmungen zu Entgeltzahlungen/Wochengeld. Aber auch Schwangere selbst haben gewisse Pflichten, die einzuhalten sind, wenn sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Schwangere am Arbeitsplatz

Mutterschutzgesetz

Die aktuell gültige Version des Mutterschutzgesetzes (MSchG) ist seit 1979 eine verbindliche Rechtsgrundlage. Ziel des Gesetzes ist es, Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind zu schützen. Dieser Schutz umfasst sowohl den gesundheitlichen als auch den arbeitsrechtlichen Bereich. Außerdem finden sich im Mutterschutzgesetz auch Verordnungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Schwangerschaft erleichtern sollen. Beispiel: wenn eine schwangere Frau die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit abwickeln kann, dann ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, die werdende Mutter für den Arztbesuch freizustellen und die Lohnzahlung auch in dieser Zeit fortzusetzen. Das Mutterschutzgesetz gilt für folgende Personen:

  • Arbeitnehmerinnen in Teil-oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen
  • Angestellte in Teil-oder Vollzeitbeschäftigung
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Lehrlinge

Sonderregelungen gibt es für folgende Berufsgruppen:

  • Frauen, die einen Tele-Arbeitsplatz besitzen
  • Angestellte, die nach dem Landarbeitsgesetz beschäftigt sind
  • Gemeinde-, Land-, und Magistratsbedienstete
  • Lehrerinnen
  • Frauen, die beim Bund angestellt sind
  • Haushaltshilfen und Hausangestellte

Schwangere Frauen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (eigenes Gewerbe, Land-oder Forstwirtschaft) nachgehen, fallen nicht unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Meldung der Schwangerschaft

Seitens der Arbeitnehmerin besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Konkret bedeutet das, die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist. Neben der Schwangerschaft muss auch der errechnete Geburtstermin  gemeldet werden.  Bloße Vermutungen darf jede Frau für sich behalten. Erst wenn die Schwangerschaft ärztlich bestätigt ist, besteht die Pflicht, den Chef/die Chefin darüber in Kenntnis zu setzen.

Wichtig: den exakten Zeitpunkt der Bekanntgabe, bestimmt die Schwangere selbst. In Bezug auf ihren Arbeitsplatz hat sie nichts zu befürchten, sofern gewisse Fristen eingehalten werden (siehe Schutz vor Kündigung und Entlassung). ExpertenInnen der österreichischen Arbeiterkammer empfehlen jedoch, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin so früh wie möglich zu informieren, da ab dem Zeitpunkt der Meldung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist übrigens verpflichtet, die Schwangerschaft der Mitarbeiterin beim zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei größeren Betrieben muss auch der Betriebsarzt informiert werden.

Beschäftigungsverbote

Bestimmte Tätigkeiten gefährden das Wohl der Mutter und ihres ungeborenen Babys. Daher dürfen diese während der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden. Darunter fallen in erster Linie jene Arbeiten, die schweres Heben beinhalten oder bei denen gefährliche Stoffe aufgenommen werden. Aber auch übermäßiger Stress und ein hektischer Arbeitsalltag ist Schwangeren laut Gesetz nicht zuzumuten. Ein absolutes Beschäftigungsverbot herrscht 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit ist es Frauen nicht erlaubt, zu arbeiten. Die Entlohnung entfällt, wird jedoch durch das so genannte Wochengeld ersetzt, welches von der zuständigen Gebietskrankenkasse ausbezahlt wird. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem zuvor bezogenen Einkommen. Geringfügig Beschäftigte, die sich bei der Krankenkasse selbst versichert haben, bekommen pauschal 8,45 Euro pro Tag (Stand 2013).

Auch in der Zeit davor gibt es bestimmte Verbote – sie gelten in Bezug auf u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Heben und Tragen von schweren Gegenständen
  • das Verrichten von Arbeiten in Räumen, in denen geraucht wird (das gilt auch für Gastronomiebetriebe)
  • Akkordarbeit, Fließbandarbeit (ab der 20. Schwangerschaftswoche verboten)
  • Erledigen von Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte, Nässe)
  • Absolvieren von Aufgaben, die ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko bergen
  • Verrichtung von Arbeiten, bei denen giftige Gase, Strahlen oder andere Stoffe abgesondert werden
  • Stehende Tätigkeiten (verboten ab der 20. Schwangerschaftswoche) und Tätigkeiten bei denen die Frau permanent sitzen muss (sofern es keine Möglichkeit gibt, regelmäßig aufzustehen)

Fallen einer oder mehrere Punkte unter das Beschäftigungsverbot, sind Arbeitgeber und Arbeitgeberin verpflichtet, eine Ersatz-Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zu finden. Ist dies nicht möglich, kommt es zu einer vollkommenen oder teilweisen Einstellung der Arbeit. Der Lohn muss jedoch weiterhin ausbezahlt werden.

Nachtarbeit

Bis auf einige Ausnahmen herrscht für Schwangere ein generelles Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 06 Uhr. Die Sonderregelungen gelten für Arbeiten, die sich in den Abendstunden abspielen z.B. im Verkehrswesen, bei Theater-, Kino-, oder Musikaufführungen, bei Dreharbeiten oder bei pflegenden-medizinischen Berufen (Krankenschwester, Pflegepersonal). Hier dürfen Schwangere bis 22 Uhr arbeiten. Anschließend muss es eine verpflichtende Pause von mindestens 11 Stunden geben. Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur erlaubt, wenn der Beruf dies erfordert (z.B. Gastgewerbe, Bäckereien, Veranstaltungswesen) und in der darauffolgenden Woche eine Ruhepause von mindestens 36 Stunden gewährt wird.

Schutz vor Kündigung und Entlassung

Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz vor Kündigung und Entlassung während der Schwangerschaft und auch eine gewisse Zeit nach der Geburt. Er wird wirksam, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben wurde. 4 Monate nach der Geburt endet der Schutz. Bei Frauen, die sich in Karenz befinden, endet er 4 Wochen nach Beendigung der Karenz. Ausgenommen davon sind gewisse Sonderfälle wie z.B. Probemonat, Ferialpraktikum oder Saisonarbeit. Besteht jedoch ein herkömmliches Dienstverhältnis ist eine Kündigung aufgrund bzw. während der Schwangerschaft rechtlich gesehen nicht zulässig.

Wird eine Schwangere gekündigt, ohne dass die Schwangerschaft zuvor dem Chef/der Chefin mitgeteilt wurde, besteht die Möglichkeit der Beeinspruchung. Die Kündigung ist ungültig, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der schriftlichen oder mündlichen Kündigung bekannt gegeben wird. Bei postalischer Bekanntgabe gilt der Poststempel.

Bewerbung

Schwangere Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch sind nicht verpflichtet, dies bei der Bewerbung anzugeben. Alle Fragen rund um Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung sind in Bewerbungsgesprächen nicht zulässig, da sie die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bergen und somit das Gleichbehandlungsgesetz verletzen könnten. Bewerberinnen sind nicht verpflichtet auf entsprechende Fragen zu antworten. Sie dürfen eine falsche Aussage tätigen oder die Beantwortung mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz verweigern.

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Kommentare

Kommentar von Carina |

Hallo!! Ich bin mit meinem Mann mitversichert. Wir hätten gerne noch ein Kind. Würde ich was bekommen oder gar nix??

Mi freundlichen grüßen.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Carina, wenn du die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld erfüllst, bekommst du diese beiden Leistungen auch bei einem weiteren Kind. Alles Gute!

Kommentar von Julia Gagern |

Hallo zusammen,

ich bin 20 in der 17 SSW und ein Lehrling in einem Altenheim.

Meine Frage ist, da ich zum Großteil nur im Büro bin und ich keine 8 stunden am Stück sitzen kann ohne dauernde Schmerzen und ich sonst nichts anderes ausüben kann. Welche Möglichkeiten habe ich??

Antwort von Schwanger.at

Hallo Julia, du kannst mit deinem Arbeitgeber/deiner Arbeitgeberin sprechen. Außerdem gibt es bestimmt die Möglichkeit, sich in den Arbeitspausen ein wenig zu bewegen oder dir kleine Hilfsmittel am Arbeitsplatz bereit zu stellen, z.B. einen Hocker, um die Beine hoch zu lagern oder einen Sitzball. Alles Gute!

Kommentar von Martina |

Hallo zusammen!

Ich habe eine dringende Frage. ich bin momentan arbeitslos und Mutter von drei Kindern. Habe vor drei Tagen erfahren, dass ich noch ein Kind bekomme, bin in der 5 SSW. Habe mich heute Früh bei einer Stelle beworben und mir wurde prompt für ein persönliches Vorstellungsgespräch zugesagt. Was mache ich jetzt? Ich würde den Job gerne machen, aber die werden mich wohl kaum nehmen wenn ich sage, dass ich schwanger bin?!?! Was kann ich tun?!?! Bitte helft mir.... Hätte am 29.01.2018, also kommenden Montag schon das Gespräch!!!! Lg Martina

Antwort von Schwanger.at

Hallo Martina, die Entscheidung können wir dir leider nicht abnehmen. Es ist vermutlich aber hilfreich für dich zu wissen, dass keine Pflicht besteht, beim Bewerbungsgespräch von deiner Schwangerschaft zu erzählen. Alles Gute!

Kommentar von Laura |

Hallo liebes Team von Schwanger.at! Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen!
Ich bin nach meinem Pädagogik Studium ins Ausland gegangen. Derzeit bin ich 28 Jahre alt und war für die letzten 3,5 Jahre beruflich in England und Irland als Montessori Vorschullehrerin tätig. Nachdem ich kürzlich herausgefunden habe dass ich im 5ten Monat schwanger bin möchte ich jetzt jedoch nach Österreich zurück kommen und die Geburt in Österreich bewältigen. Ebenso möchte ich für mein Kind die Kindererziehung, sowie Kinderbetreuungs- und Kindergelder in Österreich in Anspruch nehmen. Ich habe meinen Beruf als Lehrerin in England bereits gekündigt. Meinen Hauptwohnsitz hatte ich über die Jahre und habe ich nach wie vor in Österreich sowie meinen Hausarzt, Bank und Lebensversicherung (um ein paar Standpunkte zu nennen). Ich werde zudem Alleinerzieherin sein. Für mich stellen sich jetzt viele fragen, unter anderem, "Muss ich mich derzeit als Arbeitslos melden um nach der Geburt gesichert Anspruch auf Karenzgeld zu bekommen?" Meine Arbeit im Ausland wurde leider meines Wissens nach nicht in Österreich irgendwo vermerkt/gemeldet. "Wird das beim AMS ein Problem darstellen?" Ich wäre gerne auch bereit noch die nächsten 3 Monate in Österreich zu arbeiten, falls ich als schwangere irgendwo neu angestellt werden kann, schätze diese Chance aber eher als schwierig ein - zudem körperliche Einschränkungen durch Rücken- und Beckenprobleme die in den letzten Wochen eingetreten sind dazu kommen. Nachdem ich in einem Forum von der österreichischen Staatsgesetze gelesen habe, Vier Vorgeburtliche Untersuchungen müssen auch nachweisbar in Österreich sein, frage ich mich ob es für diese eine zeitliche Grenze einzuhalten gibt, denn ich bin schon in der 25.Woche und hatte bis jetzt auch alle Untersuchungen im Ausland wo ich auch immer noch bin. Hätten Sie bitte rechtliche Vorgehensweisen zu empfehlen?
Ich freue mich sehr über Antworten, da es doch eher ein dringlicher Fall ist.
Vielen herzlichen Dank!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Laura, es würde vermutlich Sinn machen, wenn du dich direkt mit jener Zweigstelle des AMS in Verbindung setzt, die dann auch in Österreich für dich verantwortlich ist. Üblicherweise liegt sie in der Nähe deines Hauptwohnsitzes. Du kannst auch vorab ein AMS-Online-Konto anlegen. Ob Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, hängt davon ab, ob du vor deiner Auswanderung in Österreich berufstätig gewesen bist. Es empfiehlt sich jedenfalls, Belege für die Untersuchungen in England während der Schwangerschaft zu sammeln, damit du in Österreich Belege hast. Die Gebietskrankenkassen haben sehr genaue Regelungen in Bezug auf den Nachweis gleichwertiger Untersuchungen (zum Mutter-Kind-Pass). Alles Gute!

Kommentar von Robert |

Hallo! Meine Frau war bei der ärztlichen Untersuchung und es wurde bestätigt, dass sie in ca. der 5 SSW ist. Meine Frage ist, ob sie von einer Kündigung geschützt ist, wenn sie die Schwangerschaft jetzt dem Dienstgeber meldet?
Problem ist, dass sie außer  Ultraschallfotos keine andere Bestätigung bekommen hat, weil laut Gynäkologin bekommt sie diese erst in der 6. SSW.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Robert, eine Kündigung wird dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 5 Tagen nach der Entlassung über die Schwangerschaft informiert wird. Irgendeine Form der Bestätigung muss deine Frau vorlegen, die Ärztin könnte z.B. einen Arztbrief ausstellen. Alles Gute!

Kommentar von Jasmin |

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, ich bin aktuell in der 11. Ssw. Ich bin derzeit noch Studentin und verdiene meinen Lebensunterhalt als Krankenschwester im ambulant betreuten Wohnen und in einer psychiatrischen Klinik. In beiden Berufen dürfte ich, sobald ich die Schwangerschaft melde, nicht mehr tätig sein. In der Klinik habe ich jedoch einen unbefristeten Vertrag als Werkstudentin, der andere Job läuft unter geringfügiger Beschäftigung. Ich frage mich, ob mein Arbeitgeber mich dann nach zwei Wochen entlassen kann, oder wie genau das gesetzlich geregelt ist und wie ich in so einem Falle gesetzlich aufgefangen bin? Mein freund verdient, jedoch sind wir nicht verheiratet und leben auch bisher noch nicht zusammen. Bafög beziehe ich nicht. Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar und erfreut!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Jasmin, da deine üblichen Tätigkeiten vermutlich unter das Beschäftigungsverbot fallen, liegt es an deinen Arbeitgebern, dir eine andere Tätigkeit zuzuweisen (z.B. Verwaltungsaufgaben). Es besteht für dich ein Nachtarbeitsverbot und auch ein Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot. Dein Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft, daher solltest du deine Arbeitgeber so rasch wie möglich davon in Kenntnis setzen. Alles Gute!

Kommentar von Jennifer |

Hallo,
Ich bin in der 25ssw. Meine Ärztin hat mir ein Attest ausgestellt in dem steht, ich dürfe nicht mehr als 4 Std. an 5 Tagen in der Woche arbeiten. Mein Arbeitgeber sagt nun, das wäre nicht zulässig, da vertraglich geregelt ist, dass wir 6 Tage die Woche arbeiten können. Was kann ich nun tun?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Jennifer, in deinem konkreten Fall wende dich bitte an die Arbeiterkammer (am besten mit deinem Arbeitsvertrag und dem Attest der der Ärztin). Alles Gute!

Kommentar von Ana |

Hallo...ich habe ein kompliziertes Situation..
Am 18. Dezember habe ich meine Kündigung gekriegt und bis 19 .Januar habe ich noch Urlaub. Aber jetzt habe ich 3!!! SS Test gemacht und alle zeigen, dass ich schwanger bin. ...morgen habe ich ein Termin bei Arzt und er wird genau sagen, ob ich schon am 18. Dezember schwanger war oder nicht...nun jetzt kommt die Frage...wird die Kündigung rechtswirksam oder nicht?!
Lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo Ana, du musst vorerst die Untersuchung bei deinem Arzt abwarten. Grundsätzlich gilt eine Frist von 5 Arbeitstagen, in der du die Schwangerschaft nachträglich mitteilen kannst. Unter Umständen wird die Kündigung aber auch nach Ablauf der Frist unwirksam, wenn du es deinem Arbeitgeber sofort mitteilst, sobald du die ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorlegen kannst. Alles Gute!

Kommentar von Kathrin |

Hallo,

ich bin in der 14 SSW und will nach der Karenz nicht mehr in die Firma zurück. Muss ich das meiner Chefin mitteilen? Bzw. wann ?

LG :)

Antwort von Schwanger.at

Hallo Kathrin, grundsätzlich empfiehlt sich ein offenes Gespräch – du bist aber nicht verpflichtet, deiner Chefin von deinen Plänen zu erzählen. Wenn du genau wissen möchtest, welches Vorgehen deiner Situation am ehesten entspricht, wende dich an die Arbeiterkammer in deiner Nähe. Alles Gute!

Kommentar von Jasmin |

hallo,

ich bin jetzt in der 18.SSW (17+4).

Ich arbeite im Einzelhandel, Bereich Lebensmittel. Ich bin den ganzen Arbeitstag an der Hauptkasse.

Darf ich den ganzen Tag sitzen? Ich stehe nur für die Pausen oder für den Toilettengang auf.

Ich hab durch die AK erfahren, dass ich 4 Wochen Urlaubsanspruch habe. Der neue Urlaubszeitraum beginnt bei mir immer im Oktober. ET ist am 12.6. Mutterschutz beginnt am 12.4

Muss ich den Urlaub davor noch nehmen oder verliere ich Urlaubstage, wenn ich den nicht nehme? 

Mit freundlichen Grüßen

Jasmin

Antwort von Schwanger.at

Hallo Jasmin, gegen im Sitzen ausgeführte Tätigkeiten spricht auch während der Schwangerschaft nichts. Achte darauf, deine Pausen einzuhalten und nicht länger als 9 Stunden pro Tag/nicht mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Bezüglich des Urlaubsanspruches solltest du dich noch einmal bei der AK erkundigen. Es ist bestimmt ratsam, den Urlaub noch vor Beginn des Mutterschutzes zu konsumieren. Alles Gute!

Kommentar von RINA |

Hallo zusammen!
Ich bin in der 13.ssw und im Außendienst für ein Reinigungsunternehmen tätig. Ich bin für den Vertrieb von Chemie und Geräten zuständig. Ist diese Tätigkeit erlaubt oder trifft bei mir ein BV zu? Danke lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo RINA, die Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Materialien oder Dämpfen ist in der Schwangerschaft nicht erlaubt. Wenn du mit den Chemikalien also in Berührung kommst im Zuge deiner Tätigkeit, gilt dafür höchstwahrscheinlich ein Beschäftigungsverbot. Alles Gute!

Kommentar von Petra |

Ich bin derzeit auf Arbeitssuche und in der 8. Ssw. Soll ich beim Bewerbungsgespräch sagen, dass ich schwanger bin oder nicht?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Petra, es besteht keine Verpflichtung, beim Bewerbungsgespräch von der Schwangerschaft zu erzählen. Alles Gute!

Kommentar von Nena |

Hallo, ich habe eine Frage: meine Bekannte hat jetzt in einer Firma begonnen zum arbeiten, also seit 2 Monaten, aber sie ist jetzt am Anfang der Schwangerschaft und meine frage ist, wird wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus? Kann sie gekündigt werden nach der Karenz? Wenn das passiert, was soll sie machen?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Nena, als Arbeitnehmerin hat deine Bekannte Anspruch auf Mutterschutz, unabhängig davon, wie lange sie schon bei der Firma tätig ist. Der Mutterschutz umfasst 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, in dieser Zeit erhält deine Bekannte das sogenannte Wochengeld. Sollte Sie tatsächlich eine Kündigung innerhalb der Schutzfrist erhalten, wendet Sie sich am besten sofort an die Arbeiterkammer. Alles Gute!

Kommentar von Funda Özcan |

Hallo,Ich bin in der 7 Ssw. Ich arbeite 25 Stunden als Telefonistin und zusätzlich 20 Stunden als gewerberechtliche Inhaberin in unserem Laden.Also 5 Stunden plus 3 Stunden am Tag.Ist es gesetzlich erlaubt? Muss ich meine Arbeitszeiten reduzieren?Werde ich dann für 2 Jobs Wochengeld bekommen?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Funda Özcan, in der Schwangerschaft darf die Arbeitszeit pro Tag nicht mehr als 9 Stunden und in der Woche nicht mehr als 40 Stunden betragen. Ausnahmen von dieser Schutzbestimmung sind keine vorgesehen. Je nachdem welche Versicherungsbeiträge abgeführt wurden, hast du auch Anspruch auf Wochengeld in der entsprechenden Höhe. Alles Gute!

Kommentar von Andrea |

Hallo,
Ich bin als Krankenschwester tätig und nun in der 4ssw. Meine Frage wäre, darf ich trotzdem 12 Stunden Dienste machen? Ich bin derzeit 30 Stunden beschäftigt, somit bin ich 2 bis 3 mal pro Woche arbeiten. Wenn ich nur noch 8 Stunden arbeiten dürfte, müsste ich öfter die Woche arbeiten, was ein Problem mit der Kinderbetreuung darstellt.
Danke und LG Andrea

Antwort von Schwanger.at

Hallo Andrea, laut Arbeitsinspektorat darf die allgemeine Arbeitszeit in der Schwangerschaft 9 Stunden/pro Tag nicht überschreiten. Es gilt ein Nachtarbeitsverbot zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Außerdem darfst du gewisse Tätigkeiten nicht mehr ausüben (Gefahr der Ansteckung). Schweres Heben ist ebenfalls tabu. Erkundige dich am besten beim zuständigen Arbeitsinspektorat bzw. bei deinem Vorgesetzten. Im BabyForum.at gibt es auch eine interessanten Thread für Krankenschwestern, die schwanger sind. Alles Gute!

Kommentar von Ivone |

Hallo. Ich bin in der 7.SSW, ich arbeite seit 1,5 Jahren in Logistik als Disponent, das heißt jeden Tag unter Stress und Zeitdruck. Meine täglichen Aufgaben sind Ladungen suchen, LKW fahren lassen, Probleme, die da entstehen zu lösen, Kunden betreuen etc..in Transport es vergeht kein Tag ohne Stress und Probleme. Ich bin Minimum 8 Stunden beim Computer ständig telefonieren. Meine Frage ist wie lauten zur diese Berufsgruppe die gesetzlichen Bestimmungen?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Ivone, es gibt bestimmte tätigkeitsbezogene Schutzbestimmungen, die für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten, wie z.B. ein Verbot schwere Lasten zu heben oder ein Verbot der Arbeit mit gefährlichen Stoffen. Die Belastung, die du schilderst, scheint sich auf Stress und Druck also auf den psychischen Bereich zu beziehen. Einschränkungen oder bestimmte Maßnahmen kann nur der Amts- bzw. Inspektoratsarzt aussprechen. Dafür ist jedoch ein Gutachten erforderlich. Wenn du weitere Fragen hast, wende dich bitte an die Arbeiterkammer in deiner Nähe. Alles Gute! 

Kommentar von Joanna |

Hallo. Ich bin jetzt in der 14 SSW und ich reinige beim Fitnesscenter. Ich bekomme 870 € netto pro Monat. Wie viel werde ich  8 Wochen vor der Entbindung bekommen und es bezahlt nur WGKK oder noch mein Chef? Mein Chef hat mir auch gesagt, dass ich zB ein Monat früher weg gehen kann (wenn ich sage dass meine Arbeit schwierig ist) und ich werde auch Geld bekommen aber nicht von ihn. Meine Frage ist wer das bezahlt, wie viel und es ist normal Krankenstand von Frauenarzt oder sollte ich zum Familienarzt gehen? Lg Joanna

Antwort von Schwanger.at

Hallo Joanna, das so genannte Wochengeld wird von der Gebietskrankenkasse, also deinem Versicherungsträger ausbezahlt. Berechnet wird es auf Basis des Netto-Einkommens der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz, zuzüglich Sonderzahlungen. Wenn du schon früher in Karenz gehen möchtest, musst du dies aus gesundheitlichen Gründen tun. Dazu wendest du dich am besten an deinen Frauenarzt/deine Frauenärztin. Alles Gute!

Kommentar von Mia |

Hallo!

Ich bin Ergotherapeutin und in der 7. Woche Schwanger. Ich arbeite mit psychisch und geistig beeinträchtigen Erwachsenen sowie mit behinderten Kindern und Kindern mit wahrnehmungsstörungen. Ich kann gewisse Therapien nicht mehr "adäquat" durchführen, da Therapiematerialien wie Schaukel, Langbank, etc schon mal 20kg auf die Waage bringen. Meine Befürchtung ist auch dass ich zb Kinder nicht abfangen kann, wenn die auf der Sprossen oder Kletterwand klettern.
Sind das berechtigte Sorgen und auch Gründe für ein teilweises "Arbeitsverbot"?
Vielen Dank!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Mia, die Sorgen klingen durchaus berechtigt und man merkt, dass du deinen Beruf gewissenhaft ausführst. Wir würden dir empfehlen, mit deinem Arbeitgeber bzw. auch mit einem Berater/einer Beraterin bei der Arbeiterkammer zu sprechen. Du darfst weder dich, dein Baby noch die Kinder, die du betreust gefährden. Alles Gute!

Kommentar von Petra |

Hallo,
ich habe aktuell 3 Jobs und will jetzt ein 2. Kind.
Meine Frage ist, ist es sinnvoll einen Job zu kündigen?
Ich bin Bankkauffrau und aktuell noch in Karenz, beginne Anfang nächsten Jahres wieder dort für 20 Stunden in der Woche. Während meiner Karenz habe ich angefangen 50 Stunden im Monat im Einzelhandel zu arbeiten. Hier muss ich den ganzen Tag stehen und herumlaufen. Ich arbeite dort auch nur Freitag und Samstags (wegen der Betreuung meiner Tochter), dürfen die mich wenn ich Ihnen mitteile, dass ich schwanger bin auch an anderen Tagen einteilen, da ich ja dann nicht mehr so lange an einem Tag stehen darf? Ist es für mich ein Nachteil, wenn ich jetzt dort kündige? (War für mich nur als Übergangslösung gedacht)

Antwort von Schwanger.at

Hallo Petra, solltest du deinen zweiten Job kündigen, entsteht dir daraus in erster Linie ein finanzieller Nachteil, da du ja weniger verdienst. Grundsätzlich greifen verschiedenste Arbeitsverbote erst ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche. Dann darfst du nicht mehr länger als 4 Stunden am Stück stehend arbeiten, für die restliche Zeit muss dir eine Tätigkeit im Sitzen zugeteilt werden. Eventuell solltest du auch bedenken, dass Stress eine mögliche Schwangerschaft verhindern bzw. hinauszögern kann. Alles Gute für deine Entscheidung!

Kommentar von Sophie |

Ich bin in der 6.SSW und arbeite im Einzelhandel. Habe noch keine ärztliche Bestätigung. Muss immer mehr als 5 kg heben oder Container schieben etc. Meine Ärztin meinte ich bekomme die Bestätigung erst , wenn sie den Herzschlag bestätigen kann. Es könnte sich auch um eine Eileiterschwangerschaft handeln (es ist meine erste Schwangerschaft nach 3 Jahren Kinderwunsch). Habe auch Unterleibschmerzen da ich mich in der Arbeit sehr anstrenge. Was muss ich tun?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sophie, bezüglich der Unterleibsschmerzen solltest du noch einmal mit deiner Ärztin sprechen, eventuell ist momentan sogar eine Krankschreibung notwendig. Darüberhinaus kannst du dich natürlich bei der Arbeiterkammer erkundigen, welche Schutzbestimmungen konkret in deinem Beruf gelten. Alles Gute!

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