Arbeitsrecht & Schwangerschaft

Werdende und stillende Mütter unterliegen bestimmten Schutzbestimmungen, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin eingehalten werden müssen. Die Regelungen zum Schutz werdender Mütter umfassen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsplatzsicherung und Bestimmungen zu Entgeltzahlungen/Wochengeld. Aber auch Schwangere selbst haben gewisse Pflichten, die einzuhalten sind, wenn sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Schwangere am Arbeitsplatz

Mutterschutzgesetz

Die aktuell gültige Version des Mutterschutzgesetzes (MSchG) ist seit 1979 eine verbindliche Rechtsgrundlage. Ziel des Gesetzes ist es, Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind zu schützen. Dieser Schutz umfasst sowohl den gesundheitlichen als auch den arbeitsrechtlichen Bereich. Außerdem finden sich im Mutterschutzgesetz auch Verordnungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Schwangerschaft erleichtern sollen. Beispiel: wenn eine schwangere Frau die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit abwickeln kann, dann ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, die werdende Mutter für den Arztbesuch freizustellen und die Lohnzahlung auch in dieser Zeit fortzusetzen. Das Mutterschutzgesetz gilt für folgende Personen:

  • Arbeitnehmerinnen in Teil-oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen
  • Angestellte in Teil-oder Vollzeitbeschäftigung
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Lehrlinge

Sonderregelungen gibt es für folgende Berufsgruppen:

  • Frauen, die einen Tele-Arbeitsplatz besitzen
  • Angestellte, die nach dem Landarbeitsgesetz beschäftigt sind
  • Gemeinde-, Land-, und Magistratsbedienstete
  • Lehrerinnen
  • Frauen, die beim Bund angestellt sind
  • Haushaltshilfen und Hausangestellte

Schwangere Frauen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (eigenes Gewerbe, Land-oder Forstwirtschaft) nachgehen, fallen nicht unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Meldung der Schwangerschaft

Seitens der Arbeitnehmerin besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Konkret bedeutet das, die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist. Neben der Schwangerschaft muss auch der errechnete Geburtstermin  gemeldet werden.  Bloße Vermutungen darf jede Frau für sich behalten. Erst wenn die Schwangerschaft ärztlich bestätigt ist, besteht die Pflicht, den Chef/die Chefin darüber in Kenntnis zu setzen.

Wichtig: den exakten Zeitpunkt der Bekanntgabe, bestimmt die Schwangere selbst. In Bezug auf ihren Arbeitsplatz hat sie nichts zu befürchten, sofern gewisse Fristen eingehalten werden (siehe Schutz vor Kündigung und Entlassung). ExpertenInnen der österreichischen Arbeiterkammer empfehlen jedoch, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin so früh wie möglich zu informieren, da ab dem Zeitpunkt der Meldung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist übrigens verpflichtet, die Schwangerschaft der Mitarbeiterin beim zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei größeren Betrieben muss auch der Betriebsarzt informiert werden.

Beschäftigungsverbote

Bestimmte Tätigkeiten gefährden das Wohl der Mutter und ihres ungeborenen Babys. Daher dürfen diese während der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden. Darunter fallen in erster Linie jene Arbeiten, die schweres Heben beinhalten oder bei denen gefährliche Stoffe aufgenommen werden. Aber auch übermäßiger Stress und ein hektischer Arbeitsalltag ist Schwangeren laut Gesetz nicht zuzumuten. Ein absolutes Beschäftigungsverbot herrscht 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit ist es Frauen nicht erlaubt, zu arbeiten. Die Entlohnung entfällt, wird jedoch durch das so genannte Wochengeld ersetzt, welches von der zuständigen Gebietskrankenkasse ausbezahlt wird. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem zuvor bezogenen Einkommen. Geringfügig Beschäftigte, die sich bei der Krankenkasse selbst versichert haben, bekommen pauschal 8,45 Euro pro Tag (Stand 2013).

Auch in der Zeit davor gibt es bestimmte Verbote – sie gelten in Bezug auf u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Heben und Tragen von schweren Gegenständen
  • das Verrichten von Arbeiten in Räumen, in denen geraucht wird (das gilt auch für Gastronomiebetriebe)
  • Akkordarbeit, Fließbandarbeit (ab der 20. Schwangerschaftswoche verboten)
  • Erledigen von Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte, Nässe)
  • Absolvieren von Aufgaben, die ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko bergen
  • Verrichtung von Arbeiten, bei denen giftige Gase, Strahlen oder andere Stoffe abgesondert werden
  • Stehende Tätigkeiten (verboten ab der 20. Schwangerschaftswoche) und Tätigkeiten bei denen die Frau permanent sitzen muss (sofern es keine Möglichkeit gibt, regelmäßig aufzustehen)

Fallen einer oder mehrere Punkte unter das Beschäftigungsverbot, sind Arbeitgeber und Arbeitgeberin verpflichtet, eine Ersatz-Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zu finden. Ist dies nicht möglich, kommt es zu einer vollkommenen oder teilweisen Einstellung der Arbeit. Der Lohn muss jedoch weiterhin ausbezahlt werden.

Nachtarbeit

Bis auf einige Ausnahmen herrscht für Schwangere ein generelles Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 06 Uhr. Die Sonderregelungen gelten für Arbeiten, die sich in den Abendstunden abspielen z.B. im Verkehrswesen, bei Theater-, Kino-, oder Musikaufführungen, bei Dreharbeiten oder bei pflegenden-medizinischen Berufen (Krankenschwester, Pflegepersonal). Hier dürfen Schwangere bis 22 Uhr arbeiten. Anschließend muss es eine verpflichtende Pause von mindestens 11 Stunden geben. Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur erlaubt, wenn der Beruf dies erfordert (z.B. Gastgewerbe, Bäckereien, Veranstaltungswesen) und in der darauffolgenden Woche eine Ruhepause von mindestens 36 Stunden gewährt wird.

Schutz vor Kündigung und Entlassung

Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz vor Kündigung und Entlassung während der Schwangerschaft und auch eine gewisse Zeit nach der Geburt. Er wird wirksam, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben wurde. 4 Monate nach der Geburt endet der Schutz. Bei Frauen, die sich in Karenz befinden, endet er 4 Wochen nach Beendigung der Karenz. Ausgenommen davon sind gewisse Sonderfälle wie z.B. Probemonat, Ferialpraktikum oder Saisonarbeit. Besteht jedoch ein herkömmliches Dienstverhältnis ist eine Kündigung aufgrund bzw. während der Schwangerschaft rechtlich gesehen nicht zulässig.

Wird eine Schwangere gekündigt, ohne dass die Schwangerschaft zuvor dem Chef/der Chefin mitgeteilt wurde, besteht die Möglichkeit der Beeinspruchung. Die Kündigung ist ungültig, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der schriftlichen oder mündlichen Kündigung bekannt gegeben wird. Bei postalischer Bekanntgabe gilt der Poststempel.

Bewerbung

Schwangere Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch sind nicht verpflichtet, dies bei der Bewerbung anzugeben. Alle Fragen rund um Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung sind in Bewerbungsgesprächen nicht zulässig, da sie die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bergen und somit das Gleichbehandlungsgesetz verletzen könnten. Bewerberinnen sind nicht verpflichtet auf entsprechende Fragen zu antworten. Sie dürfen eine falsche Aussage tätigen oder die Beantwortung mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz verweigern.

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Kommentare

Kommentar von Flora |

Liebes Team von schwanger.at,
bekomme ich eine Strafe, wenn ich meinem Arbeitgeber erst nach der 12. SSW meine Schwangerschaft bekannt gebe, obwohl ich es schon früher erfahren habe?
Es ist so, dass ich schon älter bin und diverse Erkrankungen habe. Daher ist es ein Wunder, dass ich überhaupt schwanger wurde. Es war nicht geplant und passt jetzt auch überhaupt nicht in mein Leben. Eine Abtreibung möchte ich aktuell aber nicht vornehmen lassen.
Dennoch ist es sehr wahrscheinlich, dass das Kind frühzeitig abgeht bei meinen Voraussetzungen. Daher möchte ich nicht, dass es irgendwer frühzeitig erfährt. Nun lese ich aber überall, dass ich das melden MUSS, sobald ich es weiß. Was ist aber mit den Frauen, die das nicht melden wollen? Bekomme ich Probleme, wenn ich meine Schwangerschaft noch verheimliche?
Ich traue mich jedenfalls nicht zur Frauenärztin zu gehen, weil ich Angst habe, dass ich die Schwangerschaft dann sofort melden MUSS.
Wäre aber auch möglich, es zu wissen und bis zur 12. Woche zu verheimlichen?

PS: Ich bin Stadtangestellte in Wien.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Flora, deine Situation ist verständlich - es geht vielen Frauen so in den ersten Wochen ihrer Schwangerschaft. Der Grund für die Empfehlung, eine Schwangerschaft so früh wie möglich dem Arbeitgeber zu melden, liegt in den Schutzbestimmungen für Schwangere. Sobald die Schwangerschaft gemeldet ist, kommen für dich die Inhalte des Mutterschutzgesetzes zur Anwendung. In bestimmten Fällen kann es natürlich Sinn machen, mit der Bekanntgabe noch zu warten, z.B. wenn du in der Probezeit oder einem befristeten Vertrag bist. Eine Strafe hast du nicht zu befürchten! Alles Gute!

Kommentar von Kisz0071 |

Hallo ich habe von Juli bis September eine befristete Saisonstelle und gerade von meiner Schwangerschaft erfahren.
Kann ich mich danach trotzdem beim Ams arbeitslos melden?

Antwort von Schwanger.at

Hallo, eine Meldung der Arbeitslosigkeit ist jedenfalls sinnvoll. Alles Gute!

Kommentar von B. |

Hello. Excuse me for writing in English and please feel free to reply in German. My partner is in her third month of pregnancy and her job in luxury retail sales requires her to be on her feet the entire day. In general, her employer is understanding and reliable. They immediately told her she can take short breaks and sit down when needed. They have also confirmed that she will start her maternity leave eight weeks before the expected delivery, as per Absolutes Beschäftigungsverbot rule.

However, after reading the Mutterschutzgesetz 1979, specifically Article § 4.2.2, it appears to me that considering her present work conditions, it would be more appropriate for her maternity leave to start as early as the 21st week. Alternatively, her employer should ensure that she won't be required to stand for more than four hours a day from that point in her pregnancy.

Generally, her employer has demonstrated understanding and readiness to make necessary accommodations to support her. However, my partner seeks to fully understand the legal implications before making specific requests, to avoid any potential misunderstandings. Her gynaecologist has recommended the standard leave beginning at the 32nd week, and assured her that in case of any discomfort, she could obtain a sick leave certificate. However, I feel this guidance falls short as it appears to overlook the core issue. The essence of the law is to proactively reduce risk situations, which is essentially different from resorting to sick leave due to health problems that might arise precisely from the very risks that the law is designed to prevent in the first place.

This pregnancy, though not categorised as high-risk, was achieved through IVF after some struggles, and my partner is over 38. Consequently, we are trying to avoid unnecessary risks within reason as much as possible.

I would greatly appreciate your advice on how we should navigate this situation. Thanks in advance for your time and support.

Best regards,
B.

Antwort von Schwanger.at

Hallo B., es ist gut verständlich, dass Sie sich um das Wohlergehen Ihrer Frau und des ungeborenen Babys Gedanken machen. Das spricht für Sie. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Arbeiterkammer in Ihrer Nähe zu erkundigen - respektive sollte Ihre Frau dort nachfragen, von welchen Recht sie als Schwangere Gebrauch machen kann. Üblicherweise regelt das Mutterschutzgesetz in Österreich individuelle Beschäftigungsverbote von Schwangeren, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. Wir empfehlen außerdem ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber Ihrer Frau. Möglicherweise können die Arbeitsbedingungen noch gezielter an ihre Bedürfnisse angepasst werden. Alles Gute!

Kommentar von Thilda |

Hallo, ich habe am 1.10 einen neuen Job angefangen ( Pflegefachkraft) habe seit dem noch keinen Vertrag bekommen. Habe allerdings am 12.10 erfahren, dass ich schwanger bin . Nun habe ich den Vertrag erhalten und da steht drinnen, hiermit bestätige ich, dass ich nicht schwanger bin ?! Bis zum 12.10 wusste ich aber ja nicht das ich schwanger bin und hätte schon längst einen Vertrag haben müssen . Habe jetzt total Angst das ich ohne Arbeit da stehe. 😢 wisst ihr wie ich mir da helfen kann oder welchen Weg ich gehen kann ?? Danke im Voraus

Antwort von Schwanger.at

Hallo Thilda, in solchen Fragen kann dir die Arbeiterkammer bestimmt weiterhelfen oder es gibt die Möglichkeit, des offenen Gesprächs mit deinem Arbeitgeber. Alles Gute!

Kommentar von Thilda |

Hallo, ich habe am 1.10 einen neuen Job angefangen (Pflegfachkraft) habe seit dem noch keinen Vertrag bekommen. Habe allerdings am 12.10 erfahren ,dass ich schwanger bin. Nun habe ich den Vertrag erhalten und da steht drinnen, hiermit bestätige ich, dass ich nicht schwanger bin ?! Bis zum 12.10 wusste ich aber ja nicht das ich schwanger bin und hätte schon längst einen Vertrag haben müssen . Habe jetzt total Angst das ich ohne Arbeit da stehe. 😢 wisst ihr wie ich mir da helfen kann oder welchen Weg ich gehen kann ??

Antwort von Schwanger.at

Hallo, wir empfehlen dir, eine Auskunft bei der Arbeiterkammer einzuholen. Auch ein offenes Gespräch mit deinem Chef/deiner Chefin könnte helfen. Alles Gute!

Kommentar von Sabrina |

Hallo Ihre Lieben, ich habe mal eine Frage. Ich möchte meinen Arbeitgeber wechseln. Hätte wahrscheinlich einen neuen guten Arbeitgeber. Aber wenn ich dann denn neuen Vertrag unterschreibe und drüben kündige in der alten Firma. Und ich werde dann in dieser Zeit, in den 4 Wochen Kündigungszeit, schwanger und was dann? Kann mich der neue Arbeitgeber dann rausschmeißen? Habe ich jetzt große Bedenken.

Vielen Dank schon mal

Antwort von Schwanger.at

Hallo! In Österreich besteht während einer Probezeit, die üblicherweise mit vier Wochen vereinbart wird, kein Kündigungsschutz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Frist jederzeit auflösen. Der Kündigungsschutz tritt erst in Kraft mit einem aufrechten Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit. Du bist allerdings nicht verpflichtet, deinem Arbeitgeber sofort von der Schwangerschaft zu erzählen. Viele Frauen warten ohnehin die ersten zwölf Wochen ab, bevor sie ihr Umfeld informieren. Alles Gute!

Kommentar von Ani |

Hallo, Ich bin seit fast 3 Monaten selbstständig und habe einige Aus- und Weiterbildungen gemacht. Jetzt wo diese abgeschlossen sind, würde ich gerne wieder für ein paar Stunden arbeiten gehen oder ein Praktikum machen....bei der ÖGK war ich bis vor der Selbstständigkeit ununterbrochen versichert. Bei uns steht auch der Kinderwunsch im Raum, gibt es bei der ÖGK (wie bei SVS) einen Mindest-Beitragszeitraum, um einen Anspruch auf Wochengeld zu haben? Wird die frühere Versicherungszeit trotz Unterbrechung angerechnet? Wie sieht es da bei vorzeitigem Mutterschutz aus (Begründung besteht). Herzlichen Dank für die Antwort!

Antwort von Schwanger.at

Hallo! Grundsätzlich prüft die ÖGK erst bei einem Antrag, ob du Anspruch auf Wochengeld hast. Wir empfehlen dir daher bereits bei bestehendem Kinderwunsch nachzufragen, welchen Anspruch du aktuell hättest und welcher Anspruch sich aus einer möglichen Anstellung ergeben würde. Dabei kommt es natürlich darauf an, wie viel du verdienst - das Wochengeld ist schließlich eine Einkommensersatzleistung. Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird von deinem Gynäkologen/deiner Gynäkologin oder einem Arzt/einer Ärztin für Innere Medizin ausgesprochen. Auch in dieser Zeit hast du Anspruch auf Wochengeld. Alles Gute!

Kommentar von Natalie |

Hallo. Ich bin Ausländerin, kann man ich eingestellt werden, wenn ich in der 20. Schwangerschaftswoche bin? Ich habe vor, in einem Bekleidungsgeschäft zu arbeiten.

Antwort von Schwanger.at

Hallo, natürlich kannst du angestellt werden - es hängt von deinem künftigen Arbeitgeber ab, wie er das handhaben möchte. Aber grundsätzlich spricht nichts dagegen. Alles Gute!

Kommentar von Jelena |

In welcher Schwangerschaftswoche höre ich auf, in der Firma zu arbeiten? Termin ist 25.08.2021.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Jelena, der gesetzliche Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin. Das müsste bei dir dann Mitte Juli der Fall sein. Alles Gute!

Kommentar von Lisa |

Hallo! Bin im Oktober zum ersten Mal Mutter geworden. Nun war angedacht, dass ich nach meiner Karenz (arbeite in Liechtenstein, da hat man nur 5 Wochen) noch 4 Monate unbezahlten Urlaub nehme und dann wieder im Bereich 40- 50% arbeite. Nun wird meine Arbeitgeber aber offenbar verkauft und da man aktuell noch nichts genaueres weiß bzw. offen verkünden will/kann, war deren Vorschlag nun, das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen aufzulösen (und dann ggflls. im Herbst zu schauen, ob es wieder Bedarf gibt).

Meine Frage nun dazu: Hat eine einvernehmliche Auflösung rechtliche Konsequenzen, z.B. falls ich Arbeitslosengeld beziehen wollte? Wäre eine ordentliche Kündigung von ihr oder seitens Arbeitgeber allenfalls besser?
Vielen Dank für Ihre Meinung.
LG, Lisa

Antwort von Schwanger.at

Hallo Lisa, leider wissen wir nicht, wie die arbeitsrechtliche Situation in Liechtenstein ist. In Österreich spielt die Art der Kündigung nur für die sogenannte Abfertigung eine Rolle. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist an andere Faktoren geknüpft, z.B. daran, dass man einen gewissen Zeitraum versicherungspflichtig gearbeitet haben muss. Alles Gute!

Kommentar von Tikima |

Hallo liebes Team, ich habe eine Frage, ich arbeite in einem Autohaus und muss hier den ganzen Tag sitzen, außerdem bin ich oft am Nachmittag "ganz alleine", muss somit voll mit Kunden direkt arbeiten, Autos teilweise umparken, Kunden zum Leihauto bringen, etc. Vertrage aber das lange Tragen der Maske nicht. Was habe ich hier den für Möglichkeiten, da ich schon sehr "Angst" vor der aktuellen Corona-Situation habe. Mein Arzt meint er kann da nix machen, da es ja keine körpernahe Dienstleistung ist.. Teilweise muss ich auch Vertretungen in anderen Filialen machen, wo ich über eine Stunde Anfahrt habe, darf ich das überhaupt?? Bin in der 21 SSW. Vielen lieben DANK!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Tikima, deine Angst ist durchaus verständlich - die Pandemie hat uns alle vor neue Herausforderungen gestellt. Wir empfehlen dir, dich bei der Arbeiterkammer zu erkundigen, welche Rechte du als Schwangere grundsätzlich aufgrund von Corona hast. Schwangere müssen beispielsweise keine FFP2-Maske tragen, ein Mund-Nasen-Schutz ist allerdings sinnvoll. Ein weiterer Rat wäre es, das offene Gespräch mit deinem Arbeitgeber zu suchen. Vielleicht gibt es die Möglichkeit, dich in einem anderen Bereich einzusetzen oder auch Unterstützung durch einen Kollegen/eine Kollegin, Alles Gute!

Kommentar von Leo |

Ich habe erst einen neuen Job begonnen. Darin stand, dass die ersten 3 Monate befristet sind und es danach in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht. Ich bin in aus der Probezeit raus und habe vor 3 Wochen vor Ablauf der Befristung meine Schwangerschaft bekannt gegeben. 5 Tage danach erhielt ich die Auflösung. Also die wollen mir ganz plötzlich meinen Vertrag nicht ins unbefristete weiterführen. Es ist offensichtlich, dass es wegen meiner Schwangerschaft ist. Die haben mir jetzt eine einvernehmliche Auflösung angeboten, die ich unterzeichnen soll, in welcher steht, dass die Befristung bis zur Beginn der Schutzfrist geht. Soll ich diese unterschreiben? Wenn ich es nicht tue, bin ich in 2 Wochen ohne Job...Bitte um Hilfe.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Leo, es gibt bestimmte Ausnahmen, warum ein befristetes Arbeitsverhältnis trotz einer Schwangerschaft ablaufen bzw. nicht umgewandelt werden kann. Wir empfehlen dir, dich an eine zuständige ArbeitnehmerInnenvertretung (Arbeiterkammer) in der Nähe zu wenden. Dort können ExpertInnen deinen Fall individuell beurteilen und dich mit praktischen Tipps oder Formularen unterstützen. Alles Gute!

Kommentar von Helga |

Ich arbeite als Anästhesieschwester im OP, bin in der 5. SSW. Wann soll ich es meinem Arbeitgeber melden?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Helga, grundsätzlich sollte man seine Schwangerschaft melden, sobald sie ärztlich bestätigt ist. In deinem Fall wäre es jedoch sinnvoll, sofort mit deinem Arbeitgeber zu sprechen, da du ab diesem Zeitpunkt unter gewisse Schutzbestimmungen fällst. Alles Gute!

Kommentar von Rose 🌹 |

Hallo, ich bin in meiner 10 SSW und arbeite 20 Stunden /Woche. Aufgrund meiner Gesundheitlich bin ich seit einem Monat im Krankenhaus. Meine Frage ist: Wenn ich lange im Krankenstand bleibe, werde ich ein Problem mit meiner Firma bekommen? Ich will kein Problem, aber mir geht es physisch wegen den extremen Schwangerschafts-Symptomen als auch psychisch sehr schlecht, dass ich überhaupt nicht in der Arbeit gehen kann. Danke.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Rose, grundsätzlich hast du stets das Recht als Schwangere, in Krankenstand zu gehen, wenn es notwendig ist. Beim Vorliegen von medizinischen Gründen ist auch eine Freistellung möglich - wende dich zur Abklärung an das Personal im Krankenhaus oder an deinen Arzt/deine Ärztin. Alles Gute!

Kommentar von Katharina |

Hallo!
Ich bin Saisonsarbeiterin d.h. ich habe einen befristeten Vertrag. Allerdings geht es sich aus, dass ich in Mutterschutz gehe bevor der Vertrag endet. Jetzt frage ich mich wie das denn mit meiner Abfertigung, speziell mit meinem Urlaub aussieht? Als Saisonsarbeiterin konsumiert man im Normalfall seinen Urlaub nicht, sondern lässt ihn sich am Ende auszahlen. Jetzt hat mich eine Bekannte aber darauf hingewiesen, dass sie (vor 18 Jahren!) um ihren Urlaub gekommen ist. Also ich meine, dass sie, da sie in einer Ganzjahresstelle angestellt war, den Urlaub NICHT ausbezahlt bekam da er quasi bei der Karenz abgezogen wurde. Ich bekomme aber keine Karenz, da der Vertrag ausläuft und ich dann quasi als Arbeitslose gelte.
Also zu meiner Frage: Da es ein befristeter Vertrag ist und ich somit nicht in Karenz gehe, bekomme ich dann meinen Urlaub ausbezahlt? Oder verfällt er trotzdem?
Hoffe mir ist irgendwie zu folgen!
Vielen Dank schon im Voraus!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Katharina, du müsstest eigentlich Anspruch auf Auszahlung deines Urlaubes haben. Bei Problemen wende dich bitte an die Arbeiterkammer (gleich mit deinem Dienstvertrag). Alles Gute!

Kommentar von Nicole |

Hallo, ich bin bald in der 19 SSW und bin geringfügig beschäftigt. Bei meiner Arbeit stehe ich 3 Stunden ohne die Möglichkeit, sich hinzusetzen und ich arbeite unter Zeitdruck, also viel Stress. Habe jetzt Probleme (ca nach 1 stunde) mit dem Stehen, es zieht und drückt und ich hab das Gefühl, das mir das alles zu viel wird. Was soll ich machen, mein Frauenarzt ist super lieb, ich fühl mich aber nicht ernst genommen und alles wird verharmlost, was habe ich jetzt für Möglichkeiten? LG Nicole

Antwort von Schwanger.at

Liebe Nicole, du könntest dir eine zweite fachärztliche Meinung einholen. Alls Gute!

Kommentar von Bernhard |

Hallo,
unser erstes Kind ist 1 Jahr alt und wir haben das 12+2 Karenz-Modell gewählt. Wenn wir ein zweites Kind kriegen, welche Möglichkeiten haben wir dann bei der nächsten Karenz? Mutter geht während der 2 Monate vollzeit arbeiten und danach Teilzeit. Vater geht nach den 2 Monaten wieder Vollzeit. Wie viel Zeit muss vergehen, dass man wieder bezugsberechtigt ist und welches Karenzmodell ist das beste? Soll die Mutter wieder Vollzeit arbeiten gehen vor der nächsten Karenz? Welcher Zeitraum wird zur Bemessung genommen für Wochengeld und KBG?
 Sorry für viele Fragen aber bei der Arbeiterkammer hat man uns mit diesen Fragen abgewiesen mit der Begründung, dass sie nicht in diese Richtung beraten würden. Danke und schöne Grüße

Antwort von Schwanger.at

Hallo Bernhard, welches Karenzmodell für euch das Beste ist, hängt maßgeblich von eurer Familiensituation und den beruflichen Plänen (Vater/Mutter) ab. Wir empfehlen, ein Modell zu wählen, dass eure beruflichen Bedürfnisse am ehesten ermöglicht und das auch mit den jeweiligen Arbeitgebern gut abgesprochen werden kann. Bezüglich Wochengeld und KBG wäre die GKK bzw. die Versicherungsanstalt deiner Frau eine mögliche Anlaufstelle. Alles Gute!

Kommentar von Marie |

Hallo zusammen,

ich habe seit 2 Wochen einen neuen Job und freu mich so darüber.
Jetzt bin ich seit 8 Tagen mit meiner Periode drüber! Eine Schwangerschaft war zwar noch nicht geplant, aber wir würden uns trotzdem sehr freuen!

Jetzt plagt mich aber das schlechte Gewissen meiner neuen Arbeit gegenüber!
Sollte ich schwanger sein, weiß ich nicht wie ich es sagen soll! Da dreht es mir jetzt schon den Magen um.

Kommentar von Ani |

Hallo,
danke für den ausführlichen Artikel!
Ich bin in der 11.Woche und habe meine Chefin nach ihrem langen Urlaub am Montag über meine Schwangerschaft informiert.
Trotz mehrmaliger Aufforderung meinerseits raucht sie weiter. Ich sitze als Assistentin im Nebenzimmer und die Türe steht aus arbeitstechnischen Gründen offen. Der Rauch zieht so stark durch, dass meine Kleidung danach riecht.
Nun meine Fragen: Falls mein Gynäkologe mich freistellt, mit welchem monatl. finanziellen Betrag darf ich rechnen?
Und braucht es zusätzlich auch die Unterschrift vom Arbeitgeber?
Danke!!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Ani, der finanzielle Betrag hängt von deinem aktuellen Gehalt bzw. dem durchschnittlichen Lohn der letzten drei Verdienstmonate ab. Erkundige dich bitte auch bei der Arbeiterkammer. Schwangere dürfen per Gesetz nicht in Räumen arbeiten, in denen sie dem Zigarettenrauch ausgesetzt sind! Alles Gute! 

Kommentar von Sofia |

Hallo. Ich bin für 20 Stunden pro Woche angemeldet. Jetzt bin ich schwanger (22. SSW). Ich habe es meinem Chef gesagt und es für ihn kein Problem, mich für 40 Stunden pro Woche anzumelden. Das ist für mich auch kein Problem, nun darf er das? Ich arbeite in der Gastronomie. Danke. 

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sofia, wenn ihr die Beschäftigungs-, Nachtarbeits- und Überstundenregelungen für Schwangere beachtet, stellt das kein Problem dar. Alles Gute!

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