Arbeitsrecht & Schwangerschaft

Werdende und stillende Mütter unterliegen bestimmten Schutzbestimmungen, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin eingehalten werden müssen. Die Regelungen zum Schutz werdender Mütter umfassen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsplatzsicherung und Bestimmungen zu Entgeltzahlungen/Wochengeld. Aber auch Schwangere selbst haben gewisse Pflichten, die einzuhalten sind, wenn sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Schwangere am Arbeitsplatz

Mutterschutzgesetz

Die aktuell gültige Version des Mutterschutzgesetzes (MSchG) ist seit 1979 eine verbindliche Rechtsgrundlage. Ziel des Gesetzes ist es, Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind zu schützen. Dieser Schutz umfasst sowohl den gesundheitlichen als auch den arbeitsrechtlichen Bereich. Außerdem finden sich im Mutterschutzgesetz auch Verordnungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Schwangerschaft erleichtern sollen. Beispiel: wenn eine schwangere Frau die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit abwickeln kann, dann ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, die werdende Mutter für den Arztbesuch freizustellen und die Lohnzahlung auch in dieser Zeit fortzusetzen. Das Mutterschutzgesetz gilt für folgende Personen:

  • Arbeitnehmerinnen in Teil-oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen
  • Angestellte in Teil-oder Vollzeitbeschäftigung
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Lehrlinge

Sonderregelungen gibt es für folgende Berufsgruppen:

  • Frauen, die einen Tele-Arbeitsplatz besitzen
  • Angestellte, die nach dem Landarbeitsgesetz beschäftigt sind
  • Gemeinde-, Land-, und Magistratsbedienstete
  • Lehrerinnen
  • Frauen, die beim Bund angestellt sind
  • Haushaltshilfen und Hausangestellte

Schwangere Frauen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (eigenes Gewerbe, Land-oder Forstwirtschaft) nachgehen, fallen nicht unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Meldung der Schwangerschaft

Seitens der Arbeitnehmerin besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Konkret bedeutet das, die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist. Neben der Schwangerschaft muss auch der errechnete Geburtstermin  gemeldet werden.  Bloße Vermutungen darf jede Frau für sich behalten. Erst wenn die Schwangerschaft ärztlich bestätigt ist, besteht die Pflicht, den Chef/die Chefin darüber in Kenntnis zu setzen.

Wichtig: den exakten Zeitpunkt der Bekanntgabe, bestimmt die Schwangere selbst. In Bezug auf ihren Arbeitsplatz hat sie nichts zu befürchten, sofern gewisse Fristen eingehalten werden (siehe Schutz vor Kündigung und Entlassung). ExpertenInnen der österreichischen Arbeiterkammer empfehlen jedoch, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin so früh wie möglich zu informieren, da ab dem Zeitpunkt der Meldung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist übrigens verpflichtet, die Schwangerschaft der Mitarbeiterin beim zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei größeren Betrieben muss auch der Betriebsarzt informiert werden.

Beschäftigungsverbote

Bestimmte Tätigkeiten gefährden das Wohl der Mutter und ihres ungeborenen Babys. Daher dürfen diese während der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden. Darunter fallen in erster Linie jene Arbeiten, die schweres Heben beinhalten oder bei denen gefährliche Stoffe aufgenommen werden. Aber auch übermäßiger Stress und ein hektischer Arbeitsalltag ist Schwangeren laut Gesetz nicht zuzumuten. Ein absolutes Beschäftigungsverbot herrscht 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit ist es Frauen nicht erlaubt, zu arbeiten. Die Entlohnung entfällt, wird jedoch durch das so genannte Wochengeld ersetzt, welches von der zuständigen Gebietskrankenkasse ausbezahlt wird. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem zuvor bezogenen Einkommen. Geringfügig Beschäftigte, die sich bei der Krankenkasse selbst versichert haben, bekommen pauschal 8,45 Euro pro Tag (Stand 2013).

Auch in der Zeit davor gibt es bestimmte Verbote – sie gelten in Bezug auf u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Heben und Tragen von schweren Gegenständen
  • das Verrichten von Arbeiten in Räumen, in denen geraucht wird (das gilt auch für Gastronomiebetriebe)
  • Akkordarbeit, Fließbandarbeit (ab der 20. Schwangerschaftswoche verboten)
  • Erledigen von Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte, Nässe)
  • Absolvieren von Aufgaben, die ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko bergen
  • Verrichtung von Arbeiten, bei denen giftige Gase, Strahlen oder andere Stoffe abgesondert werden
  • Stehende Tätigkeiten (verboten ab der 20. Schwangerschaftswoche) und Tätigkeiten bei denen die Frau permanent sitzen muss (sofern es keine Möglichkeit gibt, regelmäßig aufzustehen)

Fallen einer oder mehrere Punkte unter das Beschäftigungsverbot, sind Arbeitgeber und Arbeitgeberin verpflichtet, eine Ersatz-Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zu finden. Ist dies nicht möglich, kommt es zu einer vollkommenen oder teilweisen Einstellung der Arbeit. Der Lohn muss jedoch weiterhin ausbezahlt werden.

Nachtarbeit

Bis auf einige Ausnahmen herrscht für Schwangere ein generelles Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 06 Uhr. Die Sonderregelungen gelten für Arbeiten, die sich in den Abendstunden abspielen z.B. im Verkehrswesen, bei Theater-, Kino-, oder Musikaufführungen, bei Dreharbeiten oder bei pflegenden-medizinischen Berufen (Krankenschwester, Pflegepersonal). Hier dürfen Schwangere bis 22 Uhr arbeiten. Anschließend muss es eine verpflichtende Pause von mindestens 11 Stunden geben. Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur erlaubt, wenn der Beruf dies erfordert (z.B. Gastgewerbe, Bäckereien, Veranstaltungswesen) und in der darauffolgenden Woche eine Ruhepause von mindestens 36 Stunden gewährt wird.

Schutz vor Kündigung und Entlassung

Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz vor Kündigung und Entlassung während der Schwangerschaft und auch eine gewisse Zeit nach der Geburt. Er wird wirksam, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben wurde. 4 Monate nach der Geburt endet der Schutz. Bei Frauen, die sich in Karenz befinden, endet er 4 Wochen nach Beendigung der Karenz. Ausgenommen davon sind gewisse Sonderfälle wie z.B. Probemonat, Ferialpraktikum oder Saisonarbeit. Besteht jedoch ein herkömmliches Dienstverhältnis ist eine Kündigung aufgrund bzw. während der Schwangerschaft rechtlich gesehen nicht zulässig.

Wird eine Schwangere gekündigt, ohne dass die Schwangerschaft zuvor dem Chef/der Chefin mitgeteilt wurde, besteht die Möglichkeit der Beeinspruchung. Die Kündigung ist ungültig, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der schriftlichen oder mündlichen Kündigung bekannt gegeben wird. Bei postalischer Bekanntgabe gilt der Poststempel.

Bewerbung

Schwangere Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch sind nicht verpflichtet, dies bei der Bewerbung anzugeben. Alle Fragen rund um Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung sind in Bewerbungsgesprächen nicht zulässig, da sie die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bergen und somit das Gleichbehandlungsgesetz verletzen könnten. Bewerberinnen sind nicht verpflichtet auf entsprechende Fragen zu antworten. Sie dürfen eine falsche Aussage tätigen oder die Beantwortung mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz verweigern.

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Kommentare

Kommentar von Theresa |

Hallo. Ich habe eine dringende Frage.
Was kann mir passieren, wenn ich aus privaten Gründen (ich möchte nicht, dass Kollegen oder meine Familie über meine Schwangerschaft weiß) es dem Arbeitgeber bis zum 5 Monat nicht sage, dass ich schwanger bin. Ich habe keine anstrengende oder gefährliche arbeit. Nur bei meiner letzten Schwangerschaft, hatte ich Probleme mit dem Chef, weil ich es viel zu früh gesagt habe.
Danke schon mal.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Theresa, üblicherweise sind Arbeitnehmerinnen angehalten, den Arbeitgeber so bald wie möglich von einer Schwangerschaft zu unterrichten. Ab diesem Zeitpunkt greifen dann auch die Schutzbestimmungen für Schwangere. Eventuell würde dir eine persönliche Beratung bei der Arbeiterkammer helfen?! Alles Gute!

Kommentar von Patrizia Aigner |

Hallo, ich bin in der 8. SSW und seit 02.01.2018 selbstständige Kosmetikerin und noch bis 31.3.2018 im Unternehmerprogramm (AMS)! Ich habe bereits 5 FG hinter mir. Meine Frage: Wenn ich krank geschrieben werde bzw. frühzeitig freigestellt werde, von wem und wie viele Mittel bekomme ich ausbezahlt? Vorher habe ich im Außendienst gearbeitet bzw. letztes Jahr von August weg Arbeitslosengeld erhalten. Kann ich das Gewerbe in dieser Zeit still legen? Vielen Dank.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Patrizia, als Selbstständige kannst du von der SVA Wochengeld beziehen, auch dann wenn eine vorzeitige Frühkarenz vorliegt. Alternativ ist eine sogenannte Betriebshilfe möglich, das bedeutet eine andere Person ersetzt dich während deiner „Babypause“. Wir empfehlen dir, dich direkt an die SVA zu wenden. Eventuell kannst du dich auch bei der Arbeiterkammer erkundigen, da du ja im Außendienst unselbstständig erwerbstätig gewesen bist. Alles Gute!

Kommentar von Laura |

Hallo,

Ist Epilepsie ein Grund für eine Inanspruchnahme einer Frühkarenz?
Und ab wann ist das möglich?

Ich arbeite in einem Supermarkt.

Danke

Antwort von Schwanger.at

Hallo Laura, das kommt ein wenig auf die Ausprägung der Erkrankung an. Eine Frühkarenz ist ab der 15. Schwangerschaftswoche möglich. Wende dich bitte an deinen Neurologen/deine Neurologin sowie an deinen Frauenarzt. Alles Gute!

Kommentar von Sabrina Harb-Salamon |

Hallo, ich arbeite sei dem Februar 2018 in einem Kindergarten als Betreuerin. Und jetzt bin ich in der 8. SSW schwanger. Mit der Bekanntgabe meiner Schwangerschaft warte ich noch, da ich erst die ärztliche Bestätigung bekomme. Kann ich da gekündigt werden? Gibt es ein Probemonat? Lg Sabrina

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sabrina, wenn du mit deinem Arbeitgeber ein Probemonat vereinbart hast, dann gilt diese Vereinbarung auch. Grundsätzlich sollte man den Arbeitgeber sobald wie möglich von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Es gibt allerdings keine gesetzliche Frist dafür. Alles Gute!

Kommentar von Sani |

Liebes Team,
ich muss in den vorzeitigen Mutterschutz gehen, warte nur noch auf die Papiere meine Gynäkologin, die kann das ja nach neuem Gesetz (ist mein 2tes Kind, war beim ersten auch notwendig und ging damals über den Amtsarzt) nun selber ausstellen.

Gilt der vorzeitige Mutterschutz dann ab Ausstellungsdatum oder ab dem Zeitpunkt wo ich den Bescheid in der Firma abgebe? (Befinde mich nämlich aktuell im Urlaub).

Antwort von Schwanger.at

Liebe Sani, wir würden meinen, der Bescheid gilt ab Ausstellungsdatum – du solltest ihn ohnehin ehestmöglich in der Firma abgegeben bzw. deinen Arbeitgeber informieren. Alles Gute!

Kommentar von Petra |

Hallo!
Ich bin in der 21. Ssw und arbeite in einem Metzgereibetrieb. Das heißt, nach wie vor 8 St. täglich Fließbandarbeit inkl.  schwer heben und schleppen. Und das den ganzen Tag in der Kälte stehend. Was kann ich da machen?
Liebe Grüße Petra

Antwort von Schwanger.at

Hallo Petra, der Mutterschutz regelt per Gesetz jene Tätigkeiten, die von Schwangeren und stillenden Müttern nicht verrichtet werden dürfen. Schweres Heben zählt genauso dazu wie langes Stehen (länger als 4 Stunden am Stück) und gesundheitsgefährdende Arbeiten. Bitte wende dich an die Arbeiterkammer oder an die Arbeitsinspektion. Alles Gute!

Kommentar von Anna Simon |

Hallo,

Ich bin in der 11. SSW und wollte fragen, ob ein generelles Arbeitsverbot für Sonn- und Feiertage besteht oder ob das nur in bestimmten Berufen der Fall ist?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Anna Simon, es besteht für schwangere und stillende Mütter ein generelles Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen. Das Gesetz sieht für gewisse Branchen aber Ausnahmen vor, z.B. Gastronomie, Theaterwesen und jene Betriebe, in denen im Schichtbetrieb gearbeitet wird. Alles Gute!

Kommentar von Sabrina |

Hallo ihr lieben!!
Ich hätte da bitte ein paar Fragen: ich bin Mutter von einem Baby (9 Monate alt),  ich bin 2 Jahre in Karenz und würde gerne nach der Karenz ein zweites Kind haben. Jetzt meine Frage: muss ich zwingend 7 Monate vor Ablauf der Karenz erneut schwanger sein? Oder wenn das nicht genau bis zu diesem Zeitpunkt klappt, muss ich dann zwischendurch arbeiten? Bekommt man da das gleiche Geld wie beim 1. Kind? Bitte um Hilfe!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sabrina, ob du in der Zwischenzeit arbeiten gehst oder nicht, bleibt dir selbst überlassen bzw. hängt auch ein wenig von der Karenzvereinbarung mit deinem Arbeitgeber ab. Grundsätzlich hast du beim zweiten Kind auch Anspruch auf Wochengeld, wenn du für das erste Kind Kinderbetreuungsgeld beziehst und auch vor der ersten Geburt Wochengeld bekommen hast (für das erste Kind). Alles Gute!

Kommentar von Elena |

Hallo. Ich bin in 37 SSW. Ich war von 1.10.2017 bis 31.01.2018 in Bildungskarenz. Früher habe ich als Kellnerin gearbeitet (in einem Raucher-Lokal.) Mein Chef habe ich im September gemeldet, dass ich schwanger bin und dass ich nach der Bildungskarenz mit dem Wochengeld anfangen kann. Am 01.02.2018 war ich bei der GKK. Die 8 Wochen sollten erst am 02.02.2018 anfangen. Es heißt, 1 Tag ist ausgefallen.Bei der GKK haben sie mir damals gesagt, dass des kein Problem ist. Und jetzt es ist doch ein Problem. Sie zahlen mir kein Wochengeld und haben mich bei meinem Mann mitversichert. Ist das korrekt?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Elena, üblicherweise berechnet die GKK das Wochengeld korrekt. Wenn du dich absichern möchtest, empfehlen wir dir eine Beratung bei der Arbeiterkammer. Alles Gute!

Kommentar von Natalie |

Hallöchen
Ich bin von Deutschland nach Österreich gezogen, um im März meine Arbeitsstelle anzutreten. Der Vertrag wurde bereits Anfang Januar unterschrieben...Ende Februar habe ich erfahren, dass ich schwanger bin, aktuell 12.SSW. Natürlich werde ich meinen Arbeitgeber über die SSW informieren aber ich denke, dass ich aufgrund meines Gesundheitszustandes nicht lange arbeiten kann. In Deutschland habe ich über 1 Jahr Krankengeld bezogen...Was steht mir in Österreich überhaupt zu, wenn ich  meine Arbeit nicht lange ausführen kann?

Grüße Natalie

Antwort von Schwanger.at

Hallo Natalie, das hängt ein wenig davon ab, wie viele Monate du hier in Österreich beschäftigt bist. Du kannst dich konkret bei der Arbeiterkammer oder bei der für dich zuständigen Krankenkasse erkundigen. Alles Gute!

Kommentar von Anna - Magdalena |

Hallo liebes schwanger.at Team.

Bin erst in der 5 ssw. Habe deswegen eine Frage zu den Arbeitsbedingungen bis mein FA die ss bestätigen kann.

Arbeite in einem reinen Raucherlokal, deswegen bekomme ich ab Erhalt der Schwangerschaftsbestätigung ein BV. Darf mein Arbeitgeber mich bis dahin weiterhin mit Spätdiensten bis 22 Uhr und am Tag darauf mit Frühdienst ab 5:30 einteilen?

Mein Ausbleiben der Menstruation habe ich schon mitgeteilt.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Anna-Magdalena, für schwangere und stillende Mütter gilt ein Nachtarbeitsverbot von 22:00 bis 06:00. Du darfst auch nicht mehr in Räumen arbeiten, in denen du dem Rauch ausgesetzt bist. Alles Gute!

Kommentar von Eva |

Hallo! Ich arbeite als mobile Heimhelferin. Muss alles machen, angefangen von Körperpflege, putzen, einkaufen... Ich habe erfahren, dass ich schwanger bin (10 Woche) und ich bin 37 Jahre alt. Heute habe ich die Bestätigung vom FA bekommen. Meine Frage ist: Kann ich von meinem FA freigestellt werden? Oder das ist nicht möglich? Danke. Lg Eva

Antwort von Schwanger.at

Hallo Eva, während der Schwangerschaft gibt es gewisse Tätigkeiten, die du nicht verrichten darfst, z.B. schweres Heben, Hantieren mit gefährlichen Substanzen. Eine Freistellung ist dann möglich, wenn die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet ist. Diese wird üblicherweise vom Gynäkologen/der Gynäkologin verordnet. Gelegentlich musst du dafür auch zu einem Amtsarzt. Alles Gute!

Kommentar von Lisa |

Hallo, ich bin zwar erst in der 5. SSW, aber mich würde interessieren, wie das im Sommer ist.
Ich arbeite im Einzelhandel in einer Firma ohne Klimaanlage. Da hat es gut und sicher 35 Grad wenn nicht mal mehr, ist das zulässig? Ich habe im Sommer schon als nicht Schwangerere Probleme mit der Hitze.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Lisa, im Sommer gilt eine Raumtemperatur  zwischen 19°C und 25°C als empfehlenswert. Wird es sehr heiß, ist dein Arbeitgeber verpflichtet, auf deine besonderen Bedürfnisse als Schwangere Rücksicht zu nehmen. Alles Gute!

Kommentar von Gabriel |

Hallo, meine Frau ist jetzt in der 8 SSW und arbeitet in einem Pflegeheim als diplomierte Krankenschwester. Da sie dort mit mit verschiedenen Aufgaben konfrontiert ist, die nicht gut für sie sind (Kontakt mit Stuhl, Blut, Harn, erbrochenen sowie heben des Patienten), wissen wir nicht wie das mit dem Arbeitgeber weiter gehen soll. Der Frauenarzt hat gesagt, dass eine Freistellung erst in der 15.SSW in Frage kommen würde.Vor einem Jahr hatte sie eine Fehlgeburt und uns wäre das sehr wichtig, dass so etwas nicht mehr vorkommt.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Gabriel, idealerweise erzählt deine Frau ihrem Arbeitgeber von der Schwangerschaft, er muss dann andere Tätigkeitsfelder zuteilen, die ihre Gesundheit (und die des Babys) nicht gefährden. Bezüglich der Freistellung könntet ihr euch noch eine Zweitmeinung von einem anderen Gynäkologen/einer anderen Gynäkologin einholen. Deine Frau kann sich auch in ihrem Personalbüro oder bei der Arbeitsinspektion erkundigen. Alles Gute!

Kommentar von Anna-Lena M. |

Hallo,
ich bin beruflich viel unterwegs (Dienstreisen - Klientenbesuche). Teilweise auch über mehrere Wochen (mit Rückfahrten am Wochenende). Dass keine Überstunden mehr gemacht werden dürfen/sollen, ist mir klar, aber wie sieht es mit den Dienstreisen über mehrere Tage an sich aus? Sind diese grundsätzlich erlaubt, oder sollte es möglich sein, Abends nach Hause zu kommen?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Anna-Lena M., wenn du dich gut fühlst und die Schwangerschaft komplikationslos verläuft, spricht grundsätzlich nichts gegen Dienstreisen. Wir empfehlen dir dennoch, kurz Rücksprache mit deinem Gynäkologen/deiner Gynäkologin zu halten. Noch ein Hinweis: die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 9 Stunden betragen, die wöchentliche Arbeitszeit darf die 40 Stunden nicht überschreiten. Alles Gute!

Kommentar von Jana |

Hallo! Bin 35 und in der 9. Schwangerschaftswoche und meine Frage ist: Wenn ich bei der Arbeit Angst habe mein Baby zu verlieren, da ich schon ne doppelte Fehlgeburt hatte, soll ich meinen Arbeitgeber bitten eine Bestätigung auszustellen, da es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Jana, eine Dienstfreistellung aufgrund einer vorliegenden Risikoschwangerschaft kann nur dein Gynäkologe/deine Gynäkologin ausstellen. Möglicherweise musst du mit deinen Befunden auch zum Amts- oder Arbeitsinspektionsarzt. Alles Gute!

Kommentar von Manuel |

Hallo! Meine Freundin ist in der 10. SSW und ich habe eine Frage. Sie arbeitet im Einzelhandelsbereich Feinkost. Darf sie noch beim Ofen arbeiten oder schadet es dem Kind?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Manuel, Arbeiten unter der Einwirkung von Hitze gelten in den Schutzbestimmungen für Schwangere als gesundheitsgefährdend. Ob dies auch für die Bedienung eines Backofens zutrifft, müsstest du bitte bei der Arbeiterkammer nachfragen. Ab der 21. Schwangerschaftswoche darf deine Freundin jedenfalls nicht länger als 4 Stunden am Stück/täglich im Stehen arbeiten. Alles Gute!

Kommentar von ROXANA |

Hallo, eine Frage,wie läuft wenn ich Saisonarbeiterin und schwanger bin? Was mache ich in der Zwischensaison,bin ich noch versichert? Ich kenne mich überhaupt nicht aus und wäre super, wenn mir das jemand erklärt. Danke vielmals, Lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo ROXANA, das hängt nun ein wenig davon ab, wie du ansonsten in der Zwischensaison versichert bist. Falls du beim AMS gemeldet bist, inkludiert dies deine Krankenversicherung (wenn du Arbeitslosengeld bekommst). Wir empfehlen dir, dich bei der Arbeiterkammer zu erkundigen, es gibt dort auch telefonische Beratungen. Alles Gute!

Kommentar von Lisa straubenmüller |

Hallo,ich bin zur Zeit in der 23 ssw und mein Gt ist der 7.6.18. Seit Jänner 2018 wurden 2 neue Kolleginnen neu in meiner Firma eingestellt. Seit gestern wurde mir mein Arbeitsplatz komplett entzogen.Zur Zeit sitze ich an einem Tisch ohne Arbeitsmaterialen (Computer,Telefon,...). Da ich im Verkaufsinnendienst meiner Firma arbeite habe ich somit NICHTS mehr zu tun. Meine Frage wäre jetzt: Ist somit eine Freistellung seitens des Arbeitgebers verpflichtend? Bitte um Info, Danke

Antwort von Schwanger.at

Hallo Lisa Straubenmüller, es liegt in der Verantwortung deines Arbeitgebers, dir Tätigkeiten entsprechend deinem Aufgabengebiet zuzuteilen. Wir würden dir raten, dich an die Arbeiterkammer oder deine Gewerkschaftsvertretung zu wenden. Alles Gute!

Kommentar von 1baby2018 |

Hallo ich bin seit 3 Wochen in Krankenstand - bin aktuell 18 ssw. Wollte jetzt nach fragen, ab wann man kein Gehalt mehr bekommt, sondern Krankengeld ? Und wie viel das ca sein wird? Arbeite beim Bund Krankenversicherung BVA. Danke!

Antwort von Schwanger.at

Hallo 1baby2018, das hängt davon ab, wie viele Dienstjahre du bereits beschäftigt bist. Wir empfehlen dir, dich direkt beim Arbeitgeber zu erkundigen. Er kann dir sagen, wann dein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erlischt und du Krankengeld bekommst. Alles Gute!

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